Überbeglaubigungen (Apostille, Superlegalisation)

Allgemein

Für den internationalen Verkehr beglaubigt die Regierungskanzlei Unterschriften von zeichnungsberechtigen Personen der Landesverwaltung, der Gerichte, der Notare und der Notariatssubstitute sowie der Gemeindevorsteher und der zeichnungsberechtigten Personen der Gemeinden.

Überbeglaubigungen unterscheiden sich in "Superlegalisation" (oder Superbeglaubigung) und Apostille. Welche Art der Überbeglaubigung erforderlich ist, ist vom Land abhängig, in welchem das Dokument anerkannt werden soll.
 

Apostille

Ein Dokument oder eine Urkunde mit einer Apostille der Regierungskanzlei wird weltweit in jenen Ländern anerkannt, welche dem Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind.

Liste der Vertragsstaaten des Haager Abkommens
Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961
 

Superlegalisation

Ist ein Land nicht Vertragsstaat, ist eine Superlegalisation erforderlich. In diesem Fall muss das für Liechtenstein zuständige Konsulat die Superlegalisation der Regierungskanzlei zusätzlich beglaubigen, damit das Dokument im Land gültig ist.

Für die meisten Länder ist es auch möglich, die Superbeglaubigung auf dem Postweg über die liechtensteinische Botschaft in Bern einzuholen.

Beachten Sie

  • Pro Überbeglaubigung wird eine Verwaltungsgebühr von CHF 30.-- erhoben. Der Betrag kann in bar oder mit den gängigen Kredit- / Debitkarten bezahlt werden.
  • Überbeglaubigungen werden für Original-Unterschriften ausgestellt. Kopien können nicht beglaubigt werden.