Verein
Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
Der Verein ist zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet, wenn er für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder wenn er revisionspflichtig ist. Alle anderen Vereine können sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen.
Merkblätter
Gesetze
Das Amt für Justiz erstellt – abgesehen von der Hilfestellung anlässlich der Anmeldung – keine Urkunden bzw. Verträge.
Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhandkammer.