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Kindesunterhalt
Mit „Kindesunterhalt“ ist die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Grundsätzlich haben beide Elternteile ab Geburt zum Unterhalt ihres Kindes (ehelich und unehelich) beizutragen. Leben Eltern mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt, kommen sie ihrer Unterhaltspflicht dadurch nach, dass sie für alle Belange des Kindes (Wohnraum, Kleidung, Nahrung, Ausbildungskosten etc.) aufkommen. Bilden beide Elternteile keinen gemeinsamen Haushalt, in dem das Kind lebt, so hat das Kind Anspruch auf Unterhalt in Form von Geldleistungen (=Alimente) gegenüber jenem Elternteil, bei dem es nicht wohnt.
Höhe des Unterhaltes
Die genaue Höhe des Unterhalts ist im Gesetz nicht festgelegt. Die Höhe des Unterhalts-anspruchs richtet sich nach dem Alter des Kindes, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zum Unterhalt verpflichteten Person sowie nach deren weiteren Unterhaltspflichten. In Liechtenstein wird zur Festlegung der Unterhaltshöhe in der Regel die sogenannte Prozentwertmethode angewendet. Die Prozentwertmethode dient als Orientierungshilfe. Es gelten folgende Sätze, welche als Messwert herangezogen werden:
Alter des Kindes / % des Nettoeinkommens
- 0 – 6 Jahre 16
- 6 – 10 Jahre 18
- 10 – 15 Jahre 20
- ab 15 Jahren 22
Von diesen Basisprozentsätzen werden Prozentsätze für Unterhaltspflichten für weitere Kinder und Ehegattinnen/Ehegatten wie folgt in Abzug gebracht:
- 1% für jedes weitere Kind unter 10 Jahren
- 2% für jedes weitere Kind über 10 Jahren
- 3% für eine Ehepartnerin/einen Ehepartner ohne Einkommen
- 1-2% für eine Ehepartnerin/einen Ehepartner mit geringem Einkommen
- 0% für eine Ehepartnerin/einen Ehepartner mit einem höheren Einkommen
Zum Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person zählen das Arbeitseinkommen nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsabgaben, die Gratifikation, Überstundenentgelte und weitere Einkommen (bspw. durch Vermietung). Bei selbstständig Erwerbstätigen werden die Bilanzen der letzten drei Jahre herangezogen, wobei hier der Einzelfall geprüft wird. Ein weiteres Kriterium bei der Festlegung des Unterhaltes ist das Verhältnis der Aufteilung der Betreuungszeiten zwischen den Eltern.
Dauer der Unterhaltsverpflichtung
Die Dauer der Unterhaltspflicht ist nicht an ein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Beide Elternteile sind zum Unterhalt verpflichtet, bis das Kind selbsterhaltungsfähig ist.
Verfahren zur Festlegung der Unterhaltspflicht
Es bestehen zwei Möglichkeiten, eine exekutierbare Unterhaltsregelung zu erhalten:
- Beim Amt für Soziale Dienste: Eine erstmalige Unterhaltsvereinbarung, bei der die Unterhaltshöhe ausschliesslich auf Basis der Prozentwertmethode berechnet werden kann, kann im Amt für Soziale Dienste erstellt werden. Die Unterhaltsvereinbarung wird dem Landgericht zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung übermittelt. Mit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung wird die Unterhaltsvereinbarung rechtgültig und kann erforderlichenfalls als Exekutionstitel vor Gericht verwendet werden.
- Beim Landgericht: Insbesondere bei Abänderung einer bestehenden Unterhaltsvereinbarung, bei Uneinigkeit sowie in Fällen, bei denen die Prozentwertmethode nicht angewandt werden kann, ist allein das Landgericht für die Festlegung des Unterhalts zuständig.
Benötigte Unterlagen
In der Regel sind folgende Dokumente der unterhaltspflichtigen Person erforderlich:
- Letzter Lohnausweis (aus dem Vorjahr)
- Letzte Steuerrechnung
- Versicherungspolice der Krankenkasse
- Nachweise hinsichtlich allenfalls bestehender Unterhaltspflichten
Beistandschaft in Unterhaltsfragen durch das Amt für Soziale Dienste
Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes kann vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Kindes beim Amt für Soziale Dienste eine besondere Beistandschaft beantragt werden (vgl. § 212 ABGB). Dabei vertritt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Amtes für Soziale Dienste gebührenfrei die Interessen des Kindes im Unterhaltsverfahren bei Gericht. Die besondere Beistandschaft schränkt das Sorgerecht nicht ein und kann durch schriftlichen Antrag jederzeit beendet werden.
Unterhaltsbevorschussung
Sobald ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Unterhaltshöhe besteht, kann eine Zwangsvollstreckung beantragt und können somit das Gehalt oder Vermögensgegenstände gepfändet werden.
Bleibt das Betreibungsverfahren erfolglos, kann beim Landgericht eine Unterhaltsbevorschussung für das Kind beantragt werden. Der vom Land bevorschusste Unterhaltsbeitrag muss von der Unterhaltsschuldnerin bzw. vom Unterhaltsschuldner zurückgezahlt werden. Sowohl mit der Auszahlung als auch mit dem Einzug der Vorschüsse ist die Landeskasse beauftragt.
Ansprechpersonen
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Céline Banzer Celine.Banzer@llv.li +423 236 72 65