Nicht offenes Verfahren
Ein nicht offenes Verfahren ist grundsätzlich bei jedem Auftragswert möglich. In Bereichen wo die Direktvergabe oder das Verhandlungsverfahren nicht mehr zulässig sind, muss ein offenes-, nicht offenes Verfahren oder ein anderes Verfahren gewählt werden.
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Im Bereich der nationalen Schwellenwerte werden Aufträge in der Regel im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben (Artikel 22, Absatz 5 ÖAWG). Aufträge von Auftraggebern im Bereich der Sektoren werden je nach Zweckmässigkeit im offenen, nicht offenen, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben (Artikel 33, Absatz 1 ÖAWSG).
Beim nicht offenen Verfahren handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. In einer ersten Stufe kann sich jede interessierte Person aufgrund der Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben. Eine Bekanntmachung hat in jedem Fall zu erfolgen. In einer zweiten Stufe kann der Auftraggeber die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an (Artikel 24, Absatz 2 ÖAWG bzw. Artikel 35, Absatz 2 ÖAWSG).
Unter Berücksichtigung des Auftraggebers, der Bekanntmachung und der Bewerber/Offertsteller, stellt sich der grafische Ablauf wie folgt dar:
Onlineschalter
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Inhaltsverzeichnis Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
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Inhaltsverzeichnis Land
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Inhaltsverzeichnis Sektoren Unternehmen
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Internationale Bekanntmachungen für Auftraggeber "Sektoren Unternehmen"
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Internationale Bekanntmachungen für Auftraggeber Land, Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
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Gesetze
Kundmachung Schwellenwerte ÖAWGAnsprechpersonen
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Wendelin Lampert [email protected] +423 236 6270
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Dr. Andrea Quaderer [email protected] +423 236 6278