Intermediäre

1. Anwendungsbereich

Intermediäre sind insbesondere

  • Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
  • Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; sowie
  • Zentralverwahrer/innen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,

die Dienstleistungen der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären und Aktionärinnen oder anderen Personen erbringen.

Nicht als Intermediäre im Sinne der neuen Bestimmungen gelten Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz (VVG).

Die Art. 367b bis Art. 367f PGR gelten für Intermediäre, die Aktionären und Aktionärinnen oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem EWR -Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
 

2. Pflichten der Intermediäre

Übermittlung von Informationen zur Identität von Aktionären und Aktionärinnen

Intermediäre sind verpflichtet, einer Gesellschaft auf deren Anfrage mindestens folgende Informationen über die Identität ihrer Aktionäre und Aktionärinnen zu übermitteln:

  • Name und Kontaktdaten (einschliesslich vollständiger Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse); sofern es sich beim Aktionär oder der Aktionärin um eine juristische Person handelt, die Registernummer oder falls nicht vorhanden, ihre eindeutige Kennung;
  • die Anzahl der gehaltenen Aktien; und
  • soweit von der anfragenden Gesellschaft angefordert, die Kategorien oder Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien gehalten werden.

In einer Kette von Intermediären gilt eine Weiterleitungspflicht, d. h. die Informationen sind untereinander bis zu demjenigen Intermediär weiterzuleiten, der über die notwendigen Informationen verfügt. Jeder Intermediär in der Kette hat diejenigen Informationen, über die er verfügt, der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Übermittlung von Information der Gesellschaft an die Aktionäre und Aktionärinnen

Intermediäre haben Aktionären und Aktionärinnen bestimmte Informationen zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte zu übermitteln oder ihnen mitzuteilen, dass diese Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Gesellschaft die Informationen oder die Mitteilung bereits direkt allen ihren Aktionären und Aktionärinnen übermittelt hat.

In einer Kette von Intermediären gilt eine Weiterleitungspflicht, d. h. die Informationen sind von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, sofern der Intermediär die Informationen nicht bereits direkt der Gesellschaft oder den Aktionären und den Aktionärinnen übermittelt hat.

Übermittlung von Informationen der Aktionäre und Aktionärinnen an die Gesellschaft

Intermediäre haben Gesellschaften sämtliche von den Aktionären und Aktionärinnen enthaltene Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aktionärsrechte gemäss den Anweisungen der Aktionäre und Aktionärinnen zu übermitteln.

In einer Kette von Intermediären haben Intermediäre die von den Aktionären und Aktionärinnen enthaltenen Informationen zum nächsten Intermediär in der Kette weiterzuleiten, sofern der Intermediär die Informationen der Gesellschaft oder den Aktionären und Aktionärinnen nicht bereits direkt übermittelt hat.

Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

Intermediäre haben Vorkehrungen zu treffen, damit Aktionäre und Aktionärinnen ihre Rechte (z. B. die Teilnahme und Stimmabgabe in der Generalversammlung) selbst ausüben können. Zudem sind die Aktionärsrechte und Aktionärinnenrechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäss den Anweisungen der Aktionäre und Aktionärinnen zu ihren Gunsten auszuüben.

Erhalten Intermediäre eine Bestätigung über den Eingang einer elektronischen Stimmabgabe oder über die wirksame Aufzeichnung und Zählung der Stimme an der Generalversammlung ist diese an die Aktionäre und Aktionärinnen bzw. den nächsten Intermediär in der Kette weiterzuleiten.

Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten

Für jede Dienstleistung ist das Entgelt, welches Intermediäre aufgrund ihrer Pflichten erbringen müssen, offenzulegen. Die Entgelte müssen diskriminierungsfrei und angemessen sein.

Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Aktionären und Aktionärinnen sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

3. Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten der Intermediäre

Der/die Wirtschaftsprüfer/in oder die Revisionsstelle des Intermediärs prüft im Rahmen der jährlichen gesetzlichen Prüfungs- bzw. Reviewpflichten, ob die Pflichten vom Intermediär eingehalten wurden und bestätigt dies mittels eines Prüfungsberichts. Stellt der/die Wirtschaftsprüferin oder die Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung Mängel fest, ist dem Amt für Justiz ein entsprechender Bericht zu übermitteln

Die Einhaltung der Pflichten ist von der zu prüfenden Gesellschaft gegenüber dem/der Wirtschaftsprüfer/in oder der Revisionsstelle mittels des vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Formulars zu erklären. Das Formular kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: