Baurecht
Grundsätzlich ist ein fest errichtetes Bauwerk Bestandteil des Grundstücks, es hat das gleiche rechtliche Schicksal. Dieses Prinzip kann durchbrochen werden, indem der/die Grundeigentümer/in einem Dritten das Recht einräumt, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. Dafür muss der/die Eigentümer/in des Bauwerks (= Baurechtnehmer/in) dem/der Eigentümer/in des Grundstücks (= Baurechtgeber/in) eine jährliche Entschädigung (Baurechtzins) entrichten.
Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden. Das Baurecht kann als selbstständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.
Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechts wie Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benützung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jede/n Erwerber/in des Baurechts und des belasteten Grundstücks verbindlich.
Beglaubigung und öffentliche Beurkundung
Die Abteilung Grundbuch erstellt keine Verträge. Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer.