Elektronische Auktion

Beim offenen und nicht offenen Verfahren sowie beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung kann der Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags oberhalb der Schwellenwerte eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die technischen Spezifikationen, hinreichend präzise beschrieben werden können. Die elektronische Auktion kann auch bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, durchgeführt werden (Artikel 25c, Absatz 1 ÖAWG bzw. Artikel 36a, Absatz 1 ÖAWSG). Die weiteren Bestimmungen sind in Artikel 28b ÖAWV bzw. Artikel 33b ÖAWSV geregelt.

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