Unterhaltsbevorschussung
Gemäss Unterhaltsvorschussgesetz gewährt das Land auf den gesetzlichen Unterhalt von Kindern und Ehegatten Vorschüsse, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Über die Gewährung von Vorschüssen entscheidet das Landgericht.
Die Unterhaltsschuldner sind verpflichtet, die vom Land bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückzuzahlen. Sowohl mit der Auszahlung als auch mit dem Einzug der Vorschüsse ist das Amt für Finanzen beauftragt.
Die Überweisung der Unterhaltsvorschüsse erfolgt jeweils spätestens am letzten Arbeitstag eines Monats. Bei Ablauf des Zeitraums, für welchen gemäss Beschluss des Landgerichts ein Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, werden die Zahlungen eingestellt, sofern dem Amt für Finanzen bis zu diesem Zeitpunkt kein neuer Beschluss des Landgerichts vorliegt. Es ist Sache des Unterhaltsbegünstigten, beim Landgericht rechtzeitig eine Verlängerung der Unterhaltsbevorschussung zu beantragen. Zahlungen können erst erfolgen, wenn dem Amt für Finanzen eine auf den gemäss Beschluss Begünstigten lautende Bankverbindung vorliegt. Um Zahlungsverzögerungen zu vermeiden, ist diese bereits beim entsprechenden Antrag an das Landgericht anzugeben.