Schenkung
Mit dem Schenkungsvertrag verpflichtet sich der/die Schenker/in, dem/der Beschenkten das Eigentum an einem Grundstück zu übergeben. Der/die Beschenkte hat die Schenkung ausdrücklich anzunehmen.
Beglaubigung und öffentliche Beurkundung
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Informationen zu den Gebühren der Grundverkehrsbehörde
Die Abteilung Grundbuch erstellt keine Verträge. Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer.