Funkfrequenzen

Mittels elektromagnetischer Wellen können im Frequenzbereich 0 – 3000 GHz Signale drahtlos übertragen werden. Zur Gewährleistung einer effizienten Nutzung der begrenzt zur Verfügung stehenden Funkfrequenzen müssen internationale Harmonisierungsvereinbarungen getroffen werden. Auf nationaler Ebene werden die Zuweisungen an bestimmte Funkdienste mittels Verordnung über den Liechtensteinischen Frequenzzuweisungsplan getroffen. Im Frequenzzuweisungsplan sind detaillierte Angaben zu den Nutzungsmöglichkeiten und deren Festlegungen vorhanden.

Das Amt für Kommunikation (AK) ist die zuständige Regulierungsbehörde für die Funkfrequenzverwaltung in Liechtenstein.

Damit das Frequenzspektrum störungsfrei benutzt werden kann, ist es streng reglementiert und bedarf in bestimmten Fällen der Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten durch das AK. Der normative Rahmen wird durch das Gesetz über die elektronische Kommunikation (KomG) und durch die Verordnung über Identifikationsmittel und Funkfrequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV) festgelegt.

Für die Nutzung und Verwaltung von zugeteilten Frequenzen werden Gebühren erhoben, deren Berechnung sich nach der Verordnung über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-GebV) richtet.

Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen Auskunft über spezielle Anwendungen im Funkbereich. Den spezifischen Besonderheiten wird bei der individuellen Zuteilung eines Frequenznutzungsrechts, ggf. unter Auferlegung von Nutzungsbedingungen, Rechnung getragen. Dadurch wird eine möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Funkfrequenzen gewährleistet.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an [email protected].

Der liechtensteinische Frequenzzuweisungsplan besteht aus mehreren Teilen. Neben dem eigentlichen, nach Frequenzbereichen geordneten Plan bilden Anforderungen an die Funkschnittstellen sowie andere Regeln und Beschränkungen für die Benutzung des entsprechenden Frequenzbereichs integrale Bestandteile des Frequenzzuweisungsplans.

So ergibt sich für den Interessierten ein transparentes, kompaktes und komplettes Bild über die technischen und betrieblichen Anforderungen der Frequenznutzung in Liechtenstein nach dem Grundgedanken der RE Direktive der EU (RED). Diese Informationen sind nicht nur für die Funknutzer selbst, sondern vor allem auch für die Hersteller und Händler von Funkgeräten von Bedeutung.

Der FAP, folgt in aller Regel den Vorgaben der ITU (International Telecommunication Union) und der CEPT (European Conference of Postal and Telecommunications Administrations)

Liechtensteinischer Frequenzzuweisungsplan als PDF Datei / Liechtenstein Frequency Allocation Plan in PDF form (4 Mb)

Verordnung vom 8. Mai 2007 über die Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV)

Zum dynamischen Frequenzzuweisungsplan / Frequency Allocation Plan

Gesetzliche Grundlagen:

Die vorliegenden technischen Schnittstellen-Anforderungen (RIR) stützen sich auf Art. 31 ff. des Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LR 784.10, idgF, iVm. Art. 82 ff der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV), LR 784.101.8, idgF), Art. 28, 29 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV), LR 784.101.4, idgF sowie Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Protokoll II der Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches, LR 0.784.189.101.1, idgF.
Sie stützen sich weiteres auf Art. 3 der (schweizerischen) Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV), SR 784.101.2, idgF, welche aufgrund der Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (170.551.631, idgF) in Liechtenstein anwendbares (schweizerisches) Recht ist.

Legal basis:

The present technical interface requirements (RIR) are based on Art. 31 et seq. of the Communications Act (LR 784.10, in its current version) in combination with Art. 82 et seq. of the Ordinance concerning Means of Identification and Frequencies in the Field of Electronic Communication (LR 784.101.8, in its current version) and Art. 28, 29 of the Ordinance concerning tasks and authorization of the administration in area of electronic communication (LR 784.101.4, in its current version) and Art. 4 Para. 1 part ‘b’ and protocol II of agreement between the government of Principality of Liechtenstein and Parliament of Switzerland on matters regarding telecommunication area (LR 0.784.189.101.1, in its current version).
They also rely upon Art. 3 of the Swiss decree concerning telecommunication equipment (SR 784.101.2) in virtue of the Customs Treaty regarding the direct applicability of certain Swiss regulations (LR 170.551.631, in its current version).

Frequency Allocation Plan

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