Meldebefreiung GDL

Auf Gesuch hin prüft das Amt für Volkswirtschaft (AVW), ob die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung erfüllt sind. Es teilt dem Gesuchsteller das Ergebnis in schriftlicher Form mit.

Informationen Meldebefreiung→ Amt für Volkswirtschaft

Mit dieser schriftlichen Mitteilung und weiteren Gesuchsunterlagen kann beim Ausländer- und Passamt (APA) für ein Kalenderjahr eine Jahresbewilligung beantragt werden. Dem APA sind mind. 14 Tage vor Beginn der Dienstleistungserbringung folgende Gesuchsunterlagen einzureichen:

für Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates:

für Schweizer Staatsangehörige:

für Drittstaatsangehörige:

für liechtensteinische Staatsangehörige oder ausländische Personen mit Wohnsitz in FL:

Das APA prüft das Gesuch für eine Jahresbewilligung und stellt, sofern die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Personenfreizügigkeitsgesetzes erfüllt sind, eine GDL-Bewilligung in Papierform aus.

Für entsandte Mitarbeitende mit einer GDL-Jahresbewilligung entfällt die elektronische Meldung. Dies gilt auch für weitere Einsätze eines Mitarbeiters, die nicht Bestandteil bei der Gesuchsstellung beim AVW sind. Fällt die Tätigkeit in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, hat der Arbeitgeber auf Verlangen der Zentralen Paritätischen Kommission die getätigten Einsätze der Arbeitnehmer mitzuteilen.

Die Jahresbewilligung aufgrund Sammelmeldung ist gemäss Art. 10 Abs. 1a der Gebührenverordnung im Ausländerrecht mit CHF 1000.- pro Person und Vorgang zu verrechnen.

Ansprechpersonen