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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
- Frequenzen und Anlagen
- Geschäftsstelle der Medienkommission
- Postdienste und Paketzustelldienste
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- Anträge und Formulare
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Konsultationen
- Laufende Konsultationen
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- Aktualisierung Mustervorlage RIO
- Marktanalyse Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
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- Kostenrechnungsmodell LKW
- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
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- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
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- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
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- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
- Visum
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- Gesetze
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- Schengen/Dublin
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- Beratungs- und Beschwerdestelle
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- Diplomatische Vertretungen
- Fachstelle Datenschutz
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
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Grundsätzliche Bestimmungen
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- Spezielle Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Sektoren
- Auftraggeber
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- Bestimmungen Einrichtungen des privaten Rechts
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- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache
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- Massnahmen bei Sinnesbeeinträchtigungen
- Schulsozialarbeit
- Timeout Schule
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- Externe Stellungnahmen zu Vernehmlassungen
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Schlichtungs- und Streitbeilegungsstelle gemäss Art. 86 KomG (für Anbieter)
Das Amt für Kommunikation (AK) fungiert als Schlichtungs- und Streitbeilegungsstelle gemäss Art. 86 Abs 1 Kommunikationsgesetz (KomG; LGBl. 2023 Nr. 216) bei Streitigkeiten
- zwischen Anbietern, oder
- zwischen Anbietern und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, oder
- zwischen Anbieter und Betreibern zugehöriger Einrichtungen.
Kontaktdaten:
Amt für Kommunikation
Postfach 684
9490 Vaduz
info.ak@llv.li
Informationen zum Verfahren:
Je nach Ausgangslage kommt entweder das Schlichtungsverfahren oder das Streitbeilegungsverfahren zur Anwendung.
Schlichtungsverfahren – Vermittlung zur einvernehmlichen Lösung:
Das Schlichtungsverfahren dient dazu, eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Es erfolgt in Form einer Vermittlung, bei der das AK unterstützt, eine faire und ausgewogene Lösung zu finden. Die Parteien sind verpflichtet, aktiv mitzuwirken, notwendige Informationen bereitzustellen und relevante Unterlagen vorzulegen (vgl. Art. 86 Abs. 2 KomG).
Falls innerhalb von vier Monaten keine Einigung erzielt wird, kann das Verfahren auf Antrag einer Partei in ein formelles Streitbeilegungsverfahren übergehen – sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind (vgl. Art. 86 Abs. 3 KomG).
Streitbeilegungsverfahren – Entscheidung durch das AK:
Kommt keine Einigung zustande, kann das AK ein Streitbeilegungsverfahren durchführen. Dabei handelt es sich um ein zweiseitiges Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Am Ende des Verfahrens erlässt das AK eine Verfügung, die auf die Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen ausgerichtet ist.
In bestimmten Fällen kann das AK die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ablehnen, etwa wenn (vgl. Art. 86 Abs. 4 KomG):
- es alternative Verfahren gibt, die besser zur Beilegung der Streitigkeit geeignet sind,
- bereits ein anderes Verfahren mit demselben Streitgegenstand läuft,
- eine andere Behörde oder ein Gericht zuständig ist.
Internationale Streitigkeiten und Zusammenarbeit mit GEREK:
Falls der Streit grenzüberschreitende Auswirkungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat, kann das AK das Verfahren an GEREK (Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) melden und in Übereinstimmung mit EU-Vorgaben zusammenarbeiten (vgl. Art. 86 Abs. 5 KomG).
Kosten und Durchsetzbarkeit:
Für die Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird eine Pauschalgebühr erhoben, die abhängig vom Umfang und Aufwand des Verfahrens zwischen 200 und 20.000 Franken betragen kann. Die genaue Höhe wird vom AK festgelegt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RKV).
Unternehmen können in begründeten Fällen auf Antrag ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht befreit werden. Eine Befreiung wird ausschliesslich für ein bestimmtes Schlichtungsverfahren und nur auf gesonderten Antrag hin gewährt (vgl. Art. 38 Abs. 2 RKV).
Entscheidungen über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren sind nicht anfechtbar. Vergleichsvereinbarungen sowie behördliche Entscheidungen über Gebühren haben die Wirkung eines vollstreckbaren Titels gemäss der Exekutionsordnung (vgl. Art. 86 Abs. 6 KomG).
Ablauf des Schlichtungsverfahrens (Verfahrensordnung):
Das Schlichtungsverfahren bietet Unternehmen eine Möglichkeit, Streitigkeiten auf aussergerichtlichem Weg beizulegen. Der Ablauf erfolgt in mehreren klar definierten Schritten:
1. Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren wird auf schriftliches Ersuchen eines Unternehmens eingeleitet. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
- Die beteiligten Parteien,
- den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens,
- ein bestimmtes Begehren sowie
- alle relevanten Nachweise und Unterlagen.
Das Ersuchen ist beim AK einzubringen.
2. Stellungnahme der Gegenpartei
Nach Prüfung der Zulässigkeit des Ersuchens übermittelt das AK dieses samt aller beigefügten Dokumente an die andere Partei. Diese erhält die Möglichkeit, innerhalb einer festgelegten Frist eine Gegenäusserung abzugeben.
3. Einladung zur Schlichtungsverhandlung
Nach Ablauf der Frist zur Gegenäusserung lädt das AK beide Parteien zur Schlichtungsverhandlung. Die Frist zur Verhandlung wird unter Berücksichtigung des konkreten Falles angemessen festgelegt.
Falls eine Partei trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erscheint, werden ihr sämtliche Verfahrenskosten auferlegt – es sei denn, sie war aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verhindert. Auf diese Konsequenz wird in der Ladung ausdrücklich hingewiesen.
4. Schlichtungsverhandlung
Die Schlichtungsverhandlung wird als Vermittlung zwischen den Parteien durchgeführt. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Verhandlung wird vom AK protokolliert.
5. Abschluss des Verfahrens
Nach der Verhandlung erhalten beide Parteien eine schriftliche Ausfertigung folgender Dokumente:
- den allfälligen Vergleich, falls eine Einigung erzielt wurde,
- das Verhandlungsprotokoll.
Diese Dokumente werden vom AK erstellt, den Parteien zugestellt und anschliessend amtlich verwahrt.
Sollte innerhalb von vier Monaten keine Einigung erzielt werden, kann das Verfahren auf Antrag einer Partei in ein formelles Streitbeilegungsverfahren übergehen, sofern keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht.