02.04.2025: Vertragskündigung

Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 Kommunikationsgesetz (KomG, LGBl. 2023 Nr. 216) sieht vor, dass Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste Verbrauchern Verträge anbieten,

„die eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten und (…) insbesondere keine Frist für die Vertragskündigung, die einen Monat überschreitet, oder Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung der vertraglichen Beziehung beinhalten“.

Diese Regelung setzt Art. 105 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in nationales Recht um. Demnach haben Verbraucher das Recht, ihren Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zu beenden, ohne dass ihnen über die regulären Entgelte für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist hinaus zusätzliche Kosten entstehen.

In der Praxis bedeutet dies eine Änderung gegenüber bisherigen Regelungen: Die Kündigungsfrist von einem Monat darf nicht mehr mit der Bedingung „per Monatsende“ verknüpft werden. Eine solche Einschränkung wäre mit der neuen Rechtslage nicht mehr vereinbar.

Beispiel: Kündigt ein Verbraucher seinen Vertrag am 5. März, endet das Vertragsverhältnis spätestens am 5. April. Eine Regelung, die den Vertrag erst zum Monatsende, also in diesem Fall zum 30. April, auslaufen liesse, würde gegen die gesetzlichen Vorgaben verstossen.

Sämtliche Rechtsgrundlagen sind unter der Rubrik „Rechtsgrundlagen“ auf der AK-Webseite verlinkt sowie auf www.gesetze.li abrufbar. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Stand: April 2025

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