02.04.2025: Rechnung und Einzelentgeltnachweis

Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND), LGBl. 2025 Nr. 52, lautet:

 Rechnung und Einzelentgeltnachweis

[…]

3) Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen gegen ein angemessenes Entgelt in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Teilnehmerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises unentgeltlich in Papierform zu erfolgen.

Diese Bestimmung bedeutet, dass es dem Anbieter – abgesehen von den genannten Ausnahmen – freisteht, von seinen Teilnehmern ein angemessenes Entgelt für die vom Teilnehmer gewünschte schriftliche bzw. postalische Übermittlung der Rechnung sowie des Einzelentgeltnachweises zu verlangen, wenn die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis grundsätzlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

Sollte die elektronische Zustellung aktuell noch nicht mit dem Teilnehmer als Standard vereinbart sein, kann der Anbieter die elektronische Übermittlung etwa in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Standard vorsehen. Bestands-Teilnehmer können unter Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen (Information, Vorlauffristen, Widerspruchs- bzw. Kündigungsmöglichkeit) auf den neuen Standard umgestellt werden.

Bei sämtlichen Teilnehmerverhältnissen, die die Zusendung von bzw. den Zugang zu Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglichen, können also, wenn der Teilnehmer die Zusendung in schriftlicher Form per Post wünscht, angemessene Entgelte verrechnet werden. Dazu zählen jedenfalls sämtliche Vertragsverhältnisse, die einen Internetzugangsdienst (egal ob über Festnetz oder Mobilnetz) beinhalten. Darüber hinaus erscheint es dem AK angemessen und gerechtfertigt, bei sämtlichen Verträgen über IT-Dienstleistungen und IT-Services, wie etwa Security-Services, Housing oder Hosting, die entsprechende Rechnung standardmässig nur in elektronischer Form entgeltfrei anzubieten.

Bei Diensten, die eine elektronische Übermittlung der Rechnung (und des EGN) bzw. den Abruf/Empfang nicht ermöglichen, darf hingegen kein Entgelt für die Papierrechnung vorgesehen werden. Das betrifft Teilnehmerverhältnisse, die ausschliesslich TV und/oder einen Festnetzanschluss beinhalten, aber keinen Internetzugang.

Da die einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich auf die „elektronische Zurverfügungstellung“ abstellen, ist es nach der Auffassung des AK ebenfalls zulässig , wenn die Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen entgeltfrei über ein Kundenportal abrufbar gemacht werden. In sämtlichen Fällen der elektronischen Zurverfügungstellung ist zu berücksichtigen, dass der Anbieter gemäss Abs. 4 der oben zitierten Bestimmung die Rechnung in einem speicher- und lesefähigen Format für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten hat.

Sämtliche Rechtsgrundlagen sind unter der Rubrik „Rechtsgrundlagen“ auf der AK-Webseite verlinkt sowie auf www.gesetze.li abrufbar. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Stand: April 2025

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