03. Juli 2024 - Eingeschränkte Verfügbarkeit ZSD

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, Aufgrund von Wartungsarbeiten sind die Onlinedienste der LLV am 03.07.2024 ab 19:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr nur eingeschränkt verfügbar. Wir danken für Ihr Verständnis Freundliche Grüsse Amt für Informatik

Ab 91 Tage

Dienstleistungserbringer sind Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) mit Sitz im EWR, die mit entsendeten Personen (selbständige Einzelunternehmer, direkt angestellte Mitarbeiter oder durch eine in der Schweiz oder EU/EWR ansässige Personalverleihfirma geliehene Personen) in Liechtenstein eine zeitlich beschränkte Dienstleistung erbringen. Der Inhaber eines Einzelunternehmens muss im Besitze einer EU/EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft sein, um die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen zu können.

Vor Beginn der der Dienstleistungserbringung ist beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) eine Gewerbe-Meldebestätigung zu beantragen. Siehe Dienstleistungserbringung aus dem Ausland

Meldepflicht gegenüber dem Ausländer- und Passamt

  • Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die mehr als 90 Tage dauert, bleibt nur meldepflichtig, wenn die entsandten Personen täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren.
  • Das Gesuch um eine Bestätigung für die Dienstleistungserbringung ab dem 91. Tag ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen. Das Gesuch kann per Post oder per E-Mail an bewilligungen.apa@llv.li eingereicht werden. Bei einer Busse aufgrund verspäteter Meldung gilt das Posteingangsdatum bzw. Eingangsdatum des E-Mails. Das Formular steht Ihnen untendem Link zur Verfügung.
  • Die Bestätigung der Dienstleistungserbringung wird bis längstens 31.12. eines jeden Kalenderjahres ausgestellt.
  • Pro Person und pro Bestätigung ist ab dem 91. Tag für Unternehmen mit Sitz im EWR nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) eine Gebühr von CHF 100.-- zu verrechnen.

  • Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bestätigung ausgestellt.

Bewilligungspflicht gegenüber dem Ausländer- und Passamt

  • Die grenzüberschreitende Diensterbringung, die mehr als 90 Tage dauert, ist bewilligungspflichtig, wenn die entsendeten Personen in Liechtenstein übernachten.
  • Das Gesuch um eine Bewilligung für die Dienstleistungserbringung ab dem 91. Tag ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen. Das Gesuch kann per Post oder per E-Mail an bewilligungen.apa@llv.li eingereicht werden. Bei einer Busse aufgrund verspäteter Meldung gilt das Posteingangsdatum bzw. Eingangsdatum des E-Mails. Das Formular steht Ihnen untendem Link zur Verfügung.
  • Die Bewilligung der Dienstleistungserbringung wird bis längstens 31.12. eines jeden Kalenderjahres ausgestellt.
  • Für die Dauer der Dienstleistungserbringung besteht ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein.

  • Pro Person und pro Bewilligung wird laut Art. 10 Abs. 1 Bst. 1a der Gebührenverordnung (LGBl. 2016 Nr. 440) eine Gebühr von CHF 150.-- in Rechnung gestellt.

  • Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bewilligung ausgestellt.

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