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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
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- Marktanteile-Statistik
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- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
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- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
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- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
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- Warenverkehr
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
- Visum
- Wissenswertes
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- Schengen/Dublin
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- Beratungs- und Beschwerdestelle
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- Diplomatische Vertretungen
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
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- Verfahrensarten und -methoden
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- Vergabephasen, Rechtsmittel und Schadenersatz
- Auftragswertberechnung
- Geltungsbereich, nationale und internationale Schwellenwerte
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- Spezielle Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Sektoren
- Auftraggeber
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- Informationen für Bewerber, Offertsteller und Auftragnehmer
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- Bestimmungen Einrichtungen des privaten Rechts
- Bestimmungen Sektoren Unternehmen
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Der SFID-Blog
Kryptowährung: Der digitale Wandel des Geldes
Kryptowährungen haben sich in den letzten Jahren von einem Nischenthema zu einem bedeutenden Innovationsfeld in Wirtschaft und Gesellschaft entwickelt. Sie gelten als Alternative zu traditionellen Finanzsystemen und prägen zunehmend, wie wir über Geld und Eigentum denken. Doch was steckt eigentlich hinter Begriffen wie Bitcoin, Ethereum oder Stablecoins? Zeit, einen genaueren Blick darauf zu werfen.
Kryptowährungen einfach erklärt
Kryptowährungen sind digitale Vermögenswerte, die auf kryptografischen Verfahren und dezentralen Netzwerken beruhen. Ihr entscheidender Vorteil: Sie ermöglichen direkte Transaktionen von Person zu Person – sogenannte Peer-to-Peer-Transaktionen –, ganz ohne Vermittler wie Banken oder Behörden. Die technologische Grundlage dafür ist die Blockchain, eine dezentrale Technologie zur Speicherung und Absicherung von Daten. Die Informationen werden in Blöcken gespeichert, die chronologisch aneinandergekettet sind. Dank kryptografischer Verfahren ist es nahezu unmöglich, diese Blöcke nachträglich zu verändern. So entsteht eine Art digitales, dezentrales Register, das alle Transaktionen transparent, nachvollziehbar und fälschungssicher dokumentiert.
Ausgesuchte, wichtige Kryptowährungen und was sie einzigartig macht
Bitcoin (BTC)
Bitcoin war die erste Kryptowährung und legte 2009 den Grundstein für das gesamte Krypto-Ökosystem. Ziel war es, ein dezentrales, digitales Zahlungsmittel zu schaffen – unabhängig von Banken und staatlichen Institutionen. Mit seinem begrenzten Angebot von 21 Millionen Coins und der Unabhängigkeit von zentralen Instanzen ist Bitcoin heute die bekannteste sowie meistgehandelte Kryptowährung – und gilt als „digitales Gold“ sowie als potenzieller Inflationsschutz. Mit den ersten Bitcoin-ETFs Anfang 2024 hat die Kryptowährung die klassischen Finanzmärkte erreicht. Institutionelle Investoren und sogar Staaten sehen in Bitcoin zunehmend eine ernstzunehmende Alternative zu traditionellen Wertanlagen wie Gold oder Staatsanleihen. Einige Länder halten Bitcoin bereits als Teil ihrer staatlichen Reserven, andere prüfen diesen Schritt noch.
Ethereum (ETH)
Ethereum ist nicht nur eine Kryptowährung, sondern eine eigene Blockchain-Plattform, die speziell für die Entwicklung von dezentralen Anwendungen (dApps) geschaffen wurde. Die dazugehörige Kryptowährung heisst Ether (ETH) und wird unter anderem für Transaktionsgebühren im Netzwerk verwendet. Ethereum bildet die technologische Grundlage für ein rapide wachsendes Ökosystem – von Finanzanwendungen (DeFi) über digitale Identitäten bis hin zu Online-Spielen. Ein bekanntes Beispiel für eine Anwendung auf der Ethereum-Blockchain ist Uniswap – eine dezentrale Handelsplattform, auf der Kryptowährungen direkt, also ohne Zwischenhändler, getauscht werden können.
Eine der wichtigsten Innovationen von Ethereum waren sogenannte Smart Contracts. Dabei handelt es sich um digitale Verträge, die automatisch ausgeführt werden, sobald die vertraglich definierten Bedingungen erfüllt sind – ohne einen Vermittler wie z.B. Banken. Diese Technologie ermöglicht viele der dezentralen Anwendungen, für die Ethereum heute bekannt ist, und macht das Netzwerk zu einer zentralen Säule der Blockchain-basierten Infrastruktur.
Stablecoins (z.B. USDT, USDC)
Stablecoins sind digitale Währungen, deren Wert an stabile Vermögenswerte wie den US-Dollar gekoppelt ist. Während Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether viele Vorteile bieten, unterliegen sie starken Kursschwankungen. Diese Volatilität erschwert ihre Nutzung im Alltag. Stablecoins setzen genau hier an: Sie sollen Preisschwankungen abfedern und dadurch einen stabilen Wert bieten. Ziel ist es, als Brücke zwischen dem traditionellen Finanzsystem und der Kryptoökonomie digitale Zahlungsmittel bereitstellen, die sich für den Alltag eignen und gleichzeitig effizienter, günstiger und flexibler zu sein als das klassische Bankensystem.
Ripple (XRP)
Ripple ist ein Zahlungsnetzwerk und möchte den globalen Zahlungsverkehr schneller, effizienter und kostengünstiger machen. Ziel von Ripple ist es, grenzüberschreitende Geldtransfers so unkompliziert und schnell zu gestalten wie eine E-Mail – also in Echtzeit und unabhängig von Wochentagen oder Zeitzonen.
Die Kryptowährung XRP spielt dabei eine zentrale Rolle: Sie dient als Brückenwährung, um Fiat-Währungen wie Euro oder US-Dollar direkt umzutauschen, ohne den Umweg über Drittbanken. Das senkt die Kosten und beschleunigt den Prozess erheblich. Ripple arbeitet mit Banken und Zahlungsdienstleistern zusammen und baut mit RippleNet ein globales Zahlungsnetzwerk auf, das die traditionelle Finanzwelt mit der Blockchain-Technologie verbindet.
Solana
Eine zentrale Schwäche von Netzwerken wie Ethereum ist, dass sie bei hoher Auslastung oft träge und teuer werden. Solana wurde entwickelt, um genau die Herausforderungen der geringe Transaktionsgeschwindigkeiten und hohen Gebühren zu adressieren. Ermöglicht wird dies durch ein innovatives Konsensverfahren, das Transaktionen ressourcenschonend validiert und so eine hohe Skalierbarkeit erreicht. Dadurch kann das Netzwerk Tausende von Transaktionen pro Sekunde verarbeiten, was Solana insbesondere für Anwendungen im Bereich dezentraler Finanzen (DeFi), Kryptowährungsbörsen und NFT-Marktplätze attraktiv macht.
Kryptowährungen – mehr als nur ein technologischer Trend
Ob als digitales Zahlungsmittel wie Bitcoin, als Plattform für dezentrale Anwendungen wie Ethereum oder als stabile Transaktionswährung wie Stablecoins – jede dieser Kryptowährungen verfolgt einen eigenen Ansatz mit konkreten Anwendungsfällen und technologischen Innovationen. Neben den hier vorgestellten Krypto-Projekten und ihren zugrunde liegenden Kryptowährungen existieren noch zahlreiche Weitere, die mit unterschiedlichen Ansätzen zur Weiterentwicklung des digitalen Finanz- und Technologieraums beitragen. Trotz ihrer Unterschiede eint sie meist ein gemeinsames Ziel: effizientere, transparentere und unabhängigere Systeme als bislang in der traditionellen Finanzwelt zu schaffen.
Bitcoin-Whitepaper (2008) von Satoshi Nakamoto. Auf neun Seiten beschreibt es die Grundidee hinter Bitcoin. Das Dokument gilt als Meilenstein für die Entstehung von Kryptowährungen und der modernen Blockchain-Technologie. Link zum vollständigen Whitepaper
Warum sind die EU-Digitalisierungsrechtsakte für
Liechtenstein relevant?
Liechtenstein ist nicht Teil der EU und doch müssen sich etwa unsere Unternehmen in vielen Bereichen an die Regeln der EU halten. Wie kommt das?
Weil Liechtenstein Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist. Das ist verkürzt gesagt eine Erweiterung des EU-Binnenmarktes um weitere drei Staaten: Norwegen, Island und eben Liechtenstein.
Die Schweiz ist zwar Teil der Europäischen Freihandelszone (EFTA), aber nicht Mitglied im EWR. Sie hat damit keinen direkten Zugang zum EU-Binnenmarkt. Liechtenstein hingegen schon. Liechtensteinische Unternehmen und Bürger können sich frei im EU-Binnenmarkt bewegen und dort wirtschaften. Der Schlüssel dazu ist die EWR-Mitgliedschaft.
Um diese Rechte aus der EWR-Mitgliedschaft in Anspruch nehmen zu können, hat sich Liechtenstein verpflichtet, die binnenmarktrelevanten Rechtsakte der EU zu übernehmen und damit in Liechtenstein die gleichen rechtlichen Bedingungen wie in den EU-Mitgliedstaaten herzustellen.
Aber wie kommen diese EU-Rechtsakte nun in den EWR?
Die sogenannte Übernahme von EU-Rechtsakten ist ein recht technischer und völkerrechtlich geprägter Vorgang. Er startet formell, wenn die EU einen neuen Rechtsakt erlässt, nehmen wir hier die Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) als Beispiel. Mit Unterstützung des EFTA-Sekretariats in Brüssel prüfen die nationalen Experten in Island, Norwegen und Liechtenstein den Rechtsakt inhaltlich und im Hinblick auf die nationale Rechtsordnung.
Sie untersuchen zum einen, ob der Rechtsakt im Anwendungsbereich des EWR liegt – man nennt das «EWR-Relevanz». Nur Rechtsakte, die sich auf den Binnenmarkt auswirken, sind EWR-relevant. Bei der KI-VO war das nicht wirklich strittig. Richtlinien oder Verordnungen, die aber beispielsweise die Europäische Währungsunion, die EU-Aussenpolitik oder das Asyl- und Migrationswesen betreffen, sind für Liechtenstein nicht zu übernehmen. Zum anderen wird evaluiert, ob es Verpflichtungen aus dem Rechtsakt gibt, die mit der nationalen Rechtslage oder der Struktur des EWR-Abkommens kollidieren. Im Finanzmarktrecht kann dies etwa der Fall sein, wenn Zuständigkeiten der nationalen Zentralbanken festgelegt werden – Liechtenstein hat eine solche jedoch nicht; oder wenn Aufsichtstätigkeiten direkt für die Europäischen Kommission vorgesehen sind. Hier müssen im Rahmen des EWR-Übernahmeprozesses spezielle Lösungen verhandelt werden.
Das Ergebnis der nationalen Prüfung wird an das EFTA-Sekretariat weitergeleitet. Dieses entwirft dann einen Vorschlag für einen Übernahmebeschluss, den so genannten «JCD» («Joint Committee Decision»). Dort wird niedergeschrieben, welche Ausnahmebestimmungen für die EWR/EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) erforderlich sind, ob etwaige Übergangsfristen angepasst oder Bestimmungen in Bezug auf Drittstaaten überarbeitet werden. Dieser Vorschlag wird dann wieder mit den nationalen Experten und Ministerien abgestimmt. Das kann oftmals länger dauern, bis alle drei EWR/EFTA-Staaten sich auf eine Version geeinigt haben, denn gegenüber der EU sprechen die EWR/EFTA-Staaten nur mit einer Stimme.
Steht der Vorschlag der EWR/EFTA-Staaten, wird er an die EU zur Begutachtung und Stellungnahme übermittelt. Hier kann es durchaus zu Anpassungen kommen, etwa weil die EU eine vorgeschlagene Ausnahme nicht akzeptiert oder andere Vorstellungen für Sonderregelungen hat. Dies muss dann wieder mit den einzelnen EWR/EFTA-Staaten akkordiert werden.
Sind sich dann endlich alle einig, wird in einem speziellen Gremium, dem «Gemeinsamen EWR-Ausschuss», an dem sowohl Liechtenstein, Norwegen und Island, als auch die Europäische Kommission teilnehmen, der Übernahmebeschluss angenommen. Damit ist zwar aus rein völkerrechtlicher Perspektive die Übernahme erfolgt, jetzt müssen gegebenenfalls aber nochmals die nationalen Parlamente diesen völkerrechtlichen Beschluss, den JCD, genehmigen. Das nennt man das 103er-Verfahren – nach Art. 103 des EWR-Abkommens, der das Inkrafttreten des JCD regelt.
Wann das in Liechtenstein der Fall ist, hat der Staatsgerichtshof (StGH) in einem Grundsatzurteil im Jahre 1995 entschieden. Nach Ansicht des StGH liegen verfassungsrechtliche Anforderungen zur Genehmigung eines JCD vor allem dann vor, wenn die in Frage stehenden EU-Rechtsakte eine Änderung des nationalen Rechts erfordern oder gravierende finanzielle Auswirkungen für Liechtenstein mit sich bringen. Dann muss der Landtag den sog. 103er-BuA genehmigen.
Der EU-Rechtsakt ist erst dann Teil des EWR-Rechts, wenn alle drei EWR/EFTA-Staaten dieses nationale Genehmigungsverfahren durchlaufen und dem EFTA-Sekretariat «die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen» gemeldet haben. Der EU-Rechtsakt wird dann im Anhang zum EWR-Abkommen aufgenommen und gilt damit als EWR-Recht in den EWR/EFTA-Staaten.
Was bedeutet es nun national, wenn ein Rechtsakt in den EWR übernommen wurde?
Die Antwort findet sich in Art. 7 des EWR-Abkommens, wo festgehalten wird, dass die Rechtsakte, die übernommen wurden, für die EWR/EFTA-Staaten verbindlich und Teil des nationalen Rechts sind. Konkret heisst das in Liechtenstein, dass ab dem Zeitpunkt der Übernahme EU-Verordnungen, wie beispielsweise die KI-VO, direkt in Liechtenstein anwendbar sind – genauso wie in den EU-Mitgliedstaaten. Unternehmen und Private sind damit direkt an die Verpflichtungen der Verordnung gebunden. Bei der KI-VO müssen etwa die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen gewisse Risikomanagement- und Dokumentationspflichten, die in der KI-VO direkt niedergeschrieben sind, erfüllen. Demgegenüber können sich Unternehmen und Private aber auch vor nationalen Amtsstellen unmittelbar auf Rechte aus der jeweiligen Verordnung berufen und Ansprüche daraus geltend machen, zB Beschwerde- oder Auskunftsrechte.
Im Gegensatz zu Verordnungen müssen Richtlinien – wieder gleich der Systematik in der EU – in das nationale Recht umgesetzt werden; also die Vorgaben der Richtlinie in einem nationalen Gesetz durch den liechtensteinischen Gesetzgeber erlassen werden. Unternehmen und Private können sich daher nicht direkt auf den EWR-Rechtsakt berufen, sondern auf das nationale Gesetz.
Kurzum: Der EWR bietet Liechtenstein den Zugang zum EU-Binnenmarkt und ermöglicht den liechtensteinischen Unternehmen und Bürgern das freie Wirtschaften und Verkehren in der EU. Dafür muss Liechtenstein binnenmarktrelevante EU-Rechtsakte in einem formellen Verfahren, dem EWR-Übernahmeverfahren, in das EWR-Abkommen übernehmen. Dies geschieht zusammen mit Island und Norwegen. Ist die einzelne EU-Verordnung in das EWR-Abkommen übernommen, gilt sie wie nationales Recht in den EWR/EFTA-Staaten und die Unternehmen und Bürger sind direkt daran gebunden bzw. können Rechtsansprüche direkt auf diese Grundlage stützen. EU-Richtlinien werden in liechtensteinisches Recht umgesetzt.
Legende:
BuA (Bericht und Antrag der Regierung): Vorschlag der Regierung an den Landtag über ein neues Gesetz oder eine Gesetzesanpassung
EWR (Europäischer Wirtschaftsraum): der EU-Binnenraum der 27 EU-Mitgliedstaaten plus die drei EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen
EFTA (Europäische Freihandelszone): zwischen den Mitgliedstaaten der Freihandelszone herrscht freier Handel und die Waren können frei zirkulieren, die Aussenzölle bestimmt (im Gegensatz zu einer Zollunion) jeder Mitgliedstaat für sich; Mitglieder der EFTA sind Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz
EWR/EFTA-Staaten: Island, Liechtenstein und Norwegen, die allesamt über das EWR-Abkommen mit dem EU-Binnenmarkt verbunden sind
JCD (Joint Committee Decision): Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschuss, mit dem ein EU-Rechtsakt formal in das EWR-Abkommen übernommen wird
Für mehr Informationen zum EWR und dem EWR-Übernahme siehe die Homepage der Stabsstelle EWR (SEWR)
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