Unternehmen mit Sitz in EU/EWR
Selbstständige Dienstleistungserbringer und entsendete Personen müssen sämtliche Dienstleistungen melden. Dazu steht ein Elektronisches Meldesystem zur Verfügung. Die Meldung der Dienstleistungserbringung ist zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten.
Bis 90 Tage
Dienstleistungen von über 90 Tagen sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. Selbständige Dienstleistungserbringer und entsendete Personen, die täglich an ihren ordentlichen Wohnsitz zurückkehren, erhalten für die Dauer der Dienstleistungserbringung lediglich eine Meldebestätigung. Das Bewilligungsgesuch ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen.
Ab 91 Tage
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Gesetz über die Ausländer - AuG Heimatschriftengesetz Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG - Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV - Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer StaatsangehörigeAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen bewilligungen.apa@llv.li +423 236 61 41