Statistische Qualitätsgrundsätze des europäischen Verhaltenskodex
Grundsatz 1
Die fachliche Unabhängigkeit der statistischen Stellen gegenüber anderen politischen, Regulierungs- oder Verwaltungsstellen sowie gegenüber den Akteuren des Privatsektors ist der Garant für die Glaubwürdigkeit der europäischen Statistiken.
Grundsatz 1bis
Die nationalen statistischen Ämter und Eurostat gewährleisten die Koordinierung aller Aktivitäten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Ebene des nationalen statistischen Systems bzw. des Europäischen Statistischen Systems.
Die statistischen Stellen kooperieren aktiv innerhalb der Partnerschaft des Europäischen Statistischen Systems, um so die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu gewährleisten.
Grundsatz 2
Die statistischen Stellen haben ein eindeutiges gesetzliches Mandat zur Erhebung von und bezüglich des Zugangs zu Daten aus vielfältigen Datenquellen für die Zwecke europäischer Statistiken. Verwaltungen, Unternehmen und private Haushalte sowie die Öffentlichkeit im weiteren Sinne können gesetzlich dazu verpflichtet werden, auf Anforderung statistischer Stellen für die Zwecke europäischer Statistiken den Zugriff auf Daten zu gewähren oder Daten zu liefern.
Grundsatz 3
Die den statistischen Stellen zur Verfügung stehenden Ressourcen reichen aus, um den aktuellen statistischen Erfordernissen Europas zu entsprechen.
Grundsatz 4
Die statistischen Stellen sind zur Qualität verpflichtet. Sie ermitteln systematisch und regelmäßig Stärken und Schwächen mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Prozess- und Outputqualität.
Grundsatz 5
Die Anonymität der Datenlieferanten, die Geheimhaltung ihrer Angaben, deren ausschliessliche Verwendung für statistische Zwecke und die Sicherheit der Daten sind unter allen Umständen gewährleistet.
Grundsatz 6
Die statistischen Stellen entwickeln, erstellen und verbreiten europäische Statistiken unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und in objektiver, professioneller und transparenter Weise, wobei alle Nutzerinnen und Nutzer gleich behandelt werden.
Grundsatz 7
Qualitativ hochwertige Statistiken basieren auf einer soliden Methodik. Diese erfordert geeignete Instrumente und Verfahren sowie ein entsprechendes Know-how.
Grundsatz 8
Geeignete statistische Verfahren in sämtlichen statistischen Prozessen bilden die Grundlage für qualitativ hochwertige Statistiken.
Grundsatz 9
Der Beantwortungsaufwand steht in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer und ist für die Auskunftgebenden (Respondenten) nicht übermäßig hoch. Die statistischen Stellen überwachen den Beantwortungsaufwand und legen Ziele für dessen schrittweise Verringerung fest.
Grundsatz 10
Ressourcen werden effektiv eingesetzt.
Grundsatz 11
Die europäischen Statistiken entsprechen dem Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer.
Grundsatz 12
Die europäischen Statistiken spiegeln die Realität genau und zuverlässig wider.
Grundsatz 13
Die europäischen Statistiken sind aktuell und werden pünktlich veröffentlicht.
Grundsatz 14
Die europäischen Statistiken sind untereinander und im Zeitablauf konsistent und zwischen Regionen und Ländern vergleichbar; es ist möglich, miteinander in Beziehung stehende Daten aus unterschiedlichen Datenquellen zu kombinieren und gemeinsam zu verwenden.
Grundsatz 15
Die europäischen Statistiken werden klar und verständlich präsentiert, in geeigneter und benutzerfreundlicher Weise veröffentlicht und sind zusammen mit einschlägigen Metadaten und Erläuterungen entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit verfügbar und zugänglich.