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Gewerbliche Meldung einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung aus einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz

Einreichung

Die Zulassung von EWR- und schweizerische Staatsangehörige zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Liechtenstein setzt in allen Fällen eine geschäftliche Niederlassung und ein rechtmässiges Ausüben der gewerbsmässigen Tätigkeit im Niederlassungsstaat voraus.

Einfache Gewerbe: Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer (GDL-Erbringer), die ein einfaches Gewerbe in Liechtenstein ausüben wollen, können ohne zusätzliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft grenzüberschreitend tätig werden.

Qualifizierte Gewerbe: GDL-Erbringer, die ein qualifiziertes Gewerbe in Liechtenstein ausüben wollen, müssen sich schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft vorab melden und die erforderlichen Dokumente beilegen.

Der Antrag kann ohne Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.

Voraussetzungen

Notwendige Unterlagen und Informationen

Der erstmaligen Meldung sind insbesondere folgende Nachweise beizulegen:

  • Identitätsnachweis (ID- oder Passkopie)
  • Handelsregisterauszug (beglaubigt, nicht älter als 3 Monate)
  • Wohnsitzbestätigung
  • Nachweis über die aktuelle rechtmässige Ausübung der Dienstleistung im Niederlassungsstaat (Gewerbeberechtigung, Gewerbeschein oder ein gleichwertiges Dokument),
  • fachliche Eignung (Diplome oder Prüfungszeugnisse, Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse) und
  • für das Sicherheitsgewerbe der Nachweis, dass keine Vorstrafen beim Dienstleistungserbringer und seinen Arbeitnehmern vorliegen.

Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation sind schriftlich unter Beilage der entsprechenden Nachweise zu melden.

Kosten

Termin / Frist

-

Beachten

 

Gesetzliche Grundlage für dieses Ansuchen ist das Gewerbegesetz, LGBl. 2020 Nr. 415, sowie die dazugehörige Verordnung, LGBl. 2020 Nr. 469.

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