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Antrag auf Gewerbebewilligung mit Niederlassung in Liechtenstein (Neuerteilung - Ergänzung/Änderung einer bestehenden Bewilligung)

Einreichung

 

Wer in Liechtenstein ein bewilligungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, bedarf einer vorgängigen Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft. Die bewilligungspflichtigen Gewerbe sind in Anhang 3 der Gewerbeverordnung aufgelistet.

Der Antrag kann ohne Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.

NEU: Damit der Antrag eingereicht werden kann, ist zwingend eine Ausweiskopie (Pass, ID); eine elektronisch signierte Version des Pfändungsregisterauszuges sowie des Strafregisterauszuges im Formular hochzuladen!

Voraussetzungen

Notwendige Unterlagen und Informationen

Um den Antrag auf Gewerbebewilligung einreichen zu können, sind insbesondere folgende Nachweise notwendig:

  • Kopie des Handelsregisterauszuges (bei juristischen Personen)
  • Strafregisterauszug im Original nicht älter als drei Monate (Antragsteller/in, Geschäftsführer/in und Betriebsleiter/in)
  • Pfändungsregisterauszug im Original nicht älter als drei Monate (Antragsteller/in, Geschäftsführer/in und Betriebsleiter/in)
  • Kopie Pass oder Identitätskarte (Antragsteller/in, Geschäftsführer/in und Betriebsleiter/in), bei Drittstaatsangehörigen liechtensteinischer Aufenthaltsausweis
  • Diplome, Prüfungszeugnisse, Arbeitsbestätigungen, Arbeitszeugnisse
  • Plan des Standorts der Betriebsstätte, Auszug aus dem Grundbuch, Mietvertrag oder gleichwertiges Dokument
  • eine genaue Beschreibung des Gewerbezwecks

Alle Dokumente sind in deutscher Sprache einzureichen.

Hinweis: Unter Verwendung der eID können beim Landgericht sowohl Strafregister- und Pfändungsregisterauszug als elektronisches Original bestellt werden. Somit können der Antrag und die notwendigen Originale vollständig digital eingereicht werden ohne eine physische Kopie senden zu müssen.

Bei Änderungen bestehender Bewilligungen sind die entsprechenden Nachweise beizulegen.

Kosten

Termin / Frist

-

Beachten

Gesetzliche Grundlage für diesen Antrag sind das Gewerbegesetz, LGBl. 2020  Nr. 415, sowie die dazugehörige Verordnung, LGBl. 2020 Nr. 469.

Der Auszug aus dem Gewerberegister (Art. 20 GewG) wird in elektronischer Form als PDF ausgestellt und via E-Mail gesendet. Der Auszug wird mit einer elektronischen Amtssignatur des Amtes für Volkswirtschaft versehen, auf dem ein Signaturvermerk angebracht ist (Art. 24 E-GovG).

Im Verkehr mit Dritten wird empfohlen, vorgängig die Akzeptanz elektronisch signierter Dokumente abzuklären. Falls die Bescheinigung einer ausländischen Behörde vorgelegt werden soll, kann eine Überbeglaubigung (Apostille, Superlegalisation) erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich vor der Bestellung über die aktuellen Formvorschriften bei ausländischen Behörden und Institutionen.

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