Amt für Kommunikation
30.06.2020

Revision des Kommunikationsgesetzes (KomG)

Mit 1. Juli 2020 treten die Abänderung des Kommunikationsgesetzes (KomG) und des Gewerbegesetzes sowie die Anpassungen der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (VKND) sowie der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV) in Kraft.

Warum mussten das Gesetz und die Verordnungen überhaupt angepasst werden?

Es gibt drei zentrale Gründe:

1. autonome Umsetzung des Telekom-Pakets 2009 als Vorbereitung auf den neuen Kodex

2. Vornahme verschiedener sonstiger Anpassungen, die sich aufgrund der nunmehr über 10-jährigen, umfassenden Praxiserfahrung ergeben haben (insbesondere Nummernportabilität, eCall)

3. Vorabumsetzung der sog. Intra-EU/EWR Kommunikation (innerhalb der EU bereits seit Mai 2019 in Kraft)

Was sind die Schwerpunkte der Revision?

Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die Interessen der Endnutzer gestärkt und der Verbraucherschutz erhöht wurde.

Die grundlegenden Anforderungen an den Universaldienst wurden präzisiert. Der Telefondienst und die Datenübertragung für Breitbanddienste gelten nebeneinander und können darüber hinaus als «bundle» angeboten werden. Beim Teilnehmerverzeichnis (Telefonbuch) bleibt alles beim Alten. Es geht hier kurz gesagt um eine Klarstellung und um mehr Flexibilität, da die Detailregelungen nun auf Verordnungsebene geregelt sind.

Die Sicherheit sowie die Integrität und Verfügbarkeit von Netzen und Diensten bilden einen weiteren Schwerpunkt der Revision. Demnach haben nach Art. 17 Abs. 4 die Anbieter der Regulierungsbehörde jede Verletzung der Netzintegrität mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb der Netze unverzüglich mitzuteilen. Das Amt für Kommunikation (AK) hat dazu ein entsprechendes Formular erarbeitet, dass auf der Homepage des AK den Anbietern zur Verfügung steht.

Der Schutz der Nutzer inkl.  der Endnutzer mit besonderen Bedürfnissen ist ein weiterer Schwerpunkt. Die Bestimmungen über die Verträge mit Verbrauchern wurden angepasst, damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen. Sie sollen in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie z.B. Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Ansonsten wurden in der VKND eine Anpassung bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Entgeltbestimmungen vorgenommen und die Einschränkung auf Telefondienste aufgehoben. Ab dem 1. Juli 2020 müssen alle Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste (Telefonie, Internet, TV, usw.) AGBs und Entgeltbestimmungen erlassen.

Die Regelungen zur intra-EU Kommunikation wurden vorab in nationales Recht übernommen. Art. 15a VKND sieht für Endkunden folgende Preisobergrenzen (exkl. MwSt.) für sogenannte Intra-EU-Anrufe und SMS vor:

  • 0,19 Franken pro Minute für Anrufe
  • 0,06 Franken je SMS

Was sind die weiteren Neuerungen?

Neu ist die Verhandlungspflicht nach Art. 18 KomG nicht mehr nur auf die Zusammenschaltung, sondern auch auf den Zugang ausgedehnt. Beim Zugang ist ein eigenes Kommunikationsnetz nicht erforderlich, so dass die Ausdehnung insbesondere alternativen Anbietern dient, die über kein eigenes Netz verfügen und ihre Dienste über ein fremdes Netz anbieten wollen.

Massnahmen im Bereich der Sonderregulierung sowie datenschutzrechtliche Aspekte im Bereich der elektronischen Kommunikation (insbesondere die Einführung der sog. „data breach notification“) wurden überarbeitet. Das Ziel besteht darin, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen. Da die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb besteht. Im Zusammenhang mit den datenschutzrechtlichen Aspekten ist wichtig zu wissen, dass es sich bei Art. 44 KomG um eine Generalklausel für die Datenbeschaffung der Regulierungsbehörde handelt. Alle Daten, die die Regulierungsbehörde für ihre Arbeit braucht (Sonderregulierung, Aufsicht, Statistik, etc.), darf sie von den Anbietern anfordern.

Nach Art. 18 Abs. 1 KomG ist jeder Betreiber verpflichtet, auf Ersuchen von anderen Betreibern über die Zusammenschaltung zu verhandeln. Dabei meint Zusammenschaltung (Interkonnektion) die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 27 KomG). Neu soll die Verhandlungspflicht auf den Zugang ausgedehnt werden. Die Ausdehnung der Verhandlungspflicht auf den Zugang dient mithin insbesondere alternativen Anbietern, die über kein eigenes Netz verfügen und ihre Dienste über ein fremdes Netz anbieten wollen.

Die Streitschlichtungsmechanismen im KomG wurden auf den praxisrelevanten und bewährten Fall der (einfachen) Schlichtung vor der Regulierungsbehörde reduziert. Die Detailregelungen dazu finden sich in der RKV.