03. Juli 2024 - Eingeschränkte Verfügbarkeit ZSD

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Ursprung von Waren

Mit zunehmender Globalisierung des Güteraustausches nehmen Warenursprung und Ursprungsregeln einen wichtigen Stellenwert ein. Mit jedem neuen Freihandelsabkommen, welches die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) mit einem Land unterzeichnet, profitieren Unternehmen, die in Liechtenstein angesiedelt sind, da das Fürstentum EFTA-Mitglied ist.

Waren mit einem sogenannten präferenziellen Ursprung stammen aus Ländern, zwischen denen ein Freihandelsabkommen besteht. Sie geniessen gewisse Zollpräferenzen, die beim Import zu Zollermässigung oder Zollfreiheit führen. Die zuständige Stelle für verbindliche Auskünfte in Bezug auf bilaterale Freihandelsabkommen mit der Schweiz, die auch für Liechtenstein gelten, ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Für die Ursprungsbelange des Warenverkehrs von den und in die EWR-Staaten ist das Amt für Volkswirtschaft zuständig.

Bei Waren nicht-präferenziellen Ursprungs wird beim Import im Bestimmungsland keine Präferenzbehandlung gewährt. Aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz sind die schweizerischen nicht-präferenziellen Ursprungsregeln (VUB/SR 946.31 und VUB-WBF/SR 946.311) auch in Liechtenstein anwendbar. Zuständige Stelle für verbindliche Auskünfte ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

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