Amt für Strassenverkehr
19.12.2019

Fragen und Antworten zur Umsetzung der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG

Fragen und Antworten zu den Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung ab dem 01.01.2020

1. Wie lange ist mein jetziger Führerschein noch gültig?

Vor dem 1. Januar 2020 ausgestellte Führerscheine im Kreditkartenformat und die blauen Papierführerscheine sind noch bis zum 19. Januar 2033 gültig. Vorbehalten bleibt die medizinische Kontrolluntersuchung gemäss Art. 27 VZV. Durch diese kann die Gültigkeit, wie bis anhin, schon früher ablaufen.

 

2. Wie lange ist ein Führerschein, den ich nach dem 01.01.2020, erwerbe gültig?

Die Führerscheine sind maximal 15 Jahre ab Ausstelldatum gültig oder weniger lange, falls die nächste medizinische Kontrolluntersuchung vorher fällig ist.

 

3. Was muss ich beim Umtausch bzw. der Verlängerung beachten?

Umtausch:

Der Umtausch eines gültigen Führerscheins (blauer Papier- und alter Führerschein im Kreditkartenformat) kann mit dem Umtauschformular, ohne Sehtest, erfolgen und kostet CHF 20 bzw. CHF 60 beim Papierführerschein.

Verlängerung:

Die Verlängerung der Kategorien A,B,F,G und M, (ohne berufsmässigem Personentransport (VZV;  Gruppe 1), eines ablaufenden Führerscheins (Ablaufdatum auf Rückseite 15 Jahre nach Ausstelldatum) kann mittels Gesuchsformular, inklusive Sehtest, erfolgen und kostet CHF 20.

 

Fragen und Antworten zu den Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung ab dem 01.01.2021

1. Ab wann kann ich frühestens Auto- bzw. Motorrad fahren?

Bis 31.12.2020: Auto der Kategorie B: mit 18 Jahren

Ab 01.01.2021: Auto der Kategorie B: mit 17 Jahren (nur Lernfahrten)

 

Bis 31.12.2020: Motorrad der Kategorie A1 mit 16 Jahren.

Ab 01.01.2021: Motorrad der Kategorie AM (alt A1 Kleinmotorrad) mit 15 Jahren.

 

2. Ab wann kann ich mit der Führerscheinprüfung (Theorie) beginnen?

Frühestens 1 Monat vor dem Erreichen des jeweiligen Mindestalters kann die Theorieprüfung abgelegt werden.

 

3. Welche Schritte brauche ich hierzu? Was muss ich beachten?

Einreichung Gesuchsformular inklusive aller benötigen Unterlagen. Das Formular kann unter www.asv.llv.li

abgerufen werden.

 

4a) Wer kann mich bei Lernfahrten begleiten?

Bei der Begleitperson gilt unverändert Art. 14 Strassenverkehrsgesetz (SVG):

1) Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerschein besitzt.

2) Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

 

4b) Benötige ich ab 01.01.2021 zum Erwerb des Führerscheins neu eine Lernphase?

Nein. Eine Mindestdauer der Lernphase ist nicht vorgeschrieben. Man kann also frühestens mit 17 Jahren mit den Lernfahrten beginnen und / oder direkt ab dem 18. Geburtstag die praktische Führerprüfung ablegen.

 

5. Welche Motorräder und andere Fahrzeuge fallen ab 01.01.2021 unter die neue Kategorie AM?

Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge (Leistung max. 4kW, Hubraum max. 50cm3, Höchstgeschwindigkeit 45km/h).

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6. Gab es die Kategorie AM schon vor dem 01.01.2021?

Im Prinzip entspricht sie der altrechtlichen Kategorie A1 45km/h, jedoch dürfen mit der Kategorie AM zusätzlich neu auch vierrädrige Leichtmotorfahrzeuge geführt werden.

 

7. Kann ich ab dem 01.01.2021 immer noch direkt die Motorrad-Kategorie A erwerben?

Nein, neu sind 2 Jahre Fahrpraxis mit der neuen Kategorie A2 ( altrechtlich Kategorie A 35kW) vorgeschrieben. Ein Direkteinstieg ist nicht mehr möglich.

 

8. Was bekomme ich nach der Verordnungsänderung auf den 01.01.2021 „geschenkt“? Zum Beispiel  bei der Kategorie A1?

Die Berechtigung A1 wird von 50cm3 (16-18 Jahre) auf 125cm3 (ab 16 Jahre) angehoben. Hierfür muss der Führerschein nicht umgetauscht werden.

 

Zusätzlich finden Sie nachfolgend eine Übersicht der Änderungen per 01.01.2021:

Vergleich Kategorien ab 01.01.2021