Fachstelle öffentliches Auftragswesen
01.01.2018

Abänderungen im öffentlichen Auftragswesen

Auf den 1. Januar 2018 wurden das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG), die Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV), die Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV), die Kundmachung der Schwellenwerte und die Kundmachung der Schwellenwerte im Bereich der Sektoren abgeändert. Diese Abänderungen beinhalten unter anderem die folgenden Schwerpunkte:

- Neues Zuschlagskriterium: Neu kann die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals als Zuschlagskriterium verwendet werden, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann (z.B. bei geistig schöpferischen Dienstleistungen, wie Beratungstätigkeiten oder Architektenleistungen). Die als Zuschlagskriterien festgelegten Kriterien können jedoch nicht gleichzeitig als Eignungskriterien verwendet werden, da eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien unzulässig ist.
- Lose: Der Auftraggeber kann einen Auftrag in Form mehrerer Lose vergeben sowie Grösse und Gegenstand der Lose bestimmen. Entscheidet ein Auftraggeber, dass eine Unterteilung in Lose nicht sinnvoll ist, muss er im Vergabevermerk oder in den Ausschreibungsunterlagen die Hauptgründe für seine Entscheidung angeben. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichtshofes VGH vom 9. März 2006, VGH 2005/48, liegen Einzelaufträge und nicht Lose vor, wenn die Aufträge unterschiedliche Tätigkeitsbereiche betreffen, die im Regelfall von unterschiedlichen Gewerben ausgeführt werden. Lose liegen dann vor, wenn ein Auftrag in gleichartige Teile aufgeteilt wird. Gleichartige Teile liegen dann vor, wenn von einem im Wesentlichen einheitlichen Bieterkreis nach gleichen Fertigungsmethoden aus vergleichbaren Stoffen Erzeugnisse hergestellt werden, die einem im Wesentlichen einheitlichen Verwendungszweck dienen.
- Ausschluss vom Vergabeverfahren: Ein Bewerber und Offertsteller kann vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrags erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen liess, die die vorzeitige Beendigung des früheren Auftrags, Schadenersatz oder eine andere vergleichbare Sanktion zur Folge hatte.

Aufgrund dieser Abänderungen wurden diverse Vorlagen angepasst bzw. neu erstellt. Die aktuellen Vorlagen sind im Onlineschalter verfügbar.