Amt für Kommunikation
25.01.2018

Abänderung des Kommunikationsgesetzes (KomG) und der Strafprozessordnung sowie die Abänderung der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Am 1. Februar 2018 treten die Abänderung des Kommunikationsgesetzes (KomG) und der Strafprozessordnung sowie die Abänderung der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND) in Kraft.

Diese Abänderungen stehen im Zusammenhang mit der vom Landtag am 10. November 2017 beschlossenen Vorratsdatenspeicherung. Schwerpunktmässig wurden im KomG die folgenden Anpassungen vorgenommen: Die Schaffung einer eindeutigen und abschliessenden Definition von "schweren" Straftaten auf welche die Vorratsdatenspeicherung anwendbar ist; der Ausbau der Bestimmungen zur Datensicherheit; die Sicherstellung einer unabhängigen Überwachung; die Sicherstellung eines Rechtsschutzes; die Einführung eines Systems von Sanktionen und die besondere Berücksichtigung von Zeugnisverweigerungsrechten und Berufsgeheimnisträgern.

Die Neuerungen in der VKND umfassen detailliertere datenschutzrechtliche und sicherheitsrelevante Bestimmungen. Dies betrifft die getrennte Speicherung der Daten bzw. logische Unterscheidung zwischen Betriebsdaten und Vorratsdaten, die Verschlüsselung, den Zugriff auf Vorratsdaten nur durch besonders ermächtigte Mitarbeiter unter Nutzung eines Vier-Augen-Prinzips, die revisionssichere Protokollierung sowie die Pflicht zur Erstellung interner Richtlinien.

Die dazugehörigen Landesgesetzblätter finden Sie hier: