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Amt für Volkswirtschaft
24.03.2022

Verzicht auf die geografische Einschränkung bei Herkunftsangaben

1. Ausgangslage

Die Einschränkungspraxis bei Herkunftsangaben wurde vor längerer Zeit in Liechtenstein eingeführt, um das Verbot der Eintragung von irreführenden Marken im Bereich Herkunftsangaben umzusetzen. Dabei hat sich Liechtenstein an der Schweiz orientiert, da das schweizerische Markenschutzgesetz als Rezeptionsgrundlage diente. Die geografische Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsliste diente dazu, eine abstrakte Irreführungsgefahr zu unterbinden. Die Einschränkungspraxis führte faktisch dazu, dass die Hinterlegung von Marken mit Herkunftsangaben erschwert wurde.

2. Verzicht auf die geografische Einschränkung

Da sich nicht ermitteln lässt, in wie weit sich die abstrakte Irrführungsgefahr sich in der Praxis realisiert, soll künftig von dieser Einschränkungspraxis Abstand genommen werden. Das bedeutet, dass das generelle Erfordernis einer geografischen Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsliste bei Vorliegen einer Herkunftsangabe aufgegeben wird. Dies führt zu einer starken Vereinfachung der Prüfungspraxis. Zudem wird mit dieser Praxisänderung auch auf die Prüfungsrichtlinien des EUIPO und anderer nationaler Ämter abgestellt, wonach eine Herkunftsangabe im Zeitpunkt der Markeneintragung nicht als irreführend bewertet wird, solange ihr korrekter Gebrauch möglich ist. Dies führt zusätzlich zu einer weiteren Harmonisierung im Bereich des Markenschutzes im europäischen Raum. Diese Praxisänderung findet in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Praxisänderung des IGE statt.

3. Anwendung der Praxislockerung

Die angesprochene Praxislockerung wird von Seiten des Amtes für Volkswirtschaft ab sofort eingeführt und auf alle hängigen Verfahren angewendet.