Amt für Volkswirtschaft
21.12.2020

Neues Gewerbegesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft

Im Bereich der niedergelassenen Gewerbe wird das bisherige generelle Bewilligungsverfahren durch ein Anmeldungs- und ein Bewilligungsverfahren ersetzt.

Neues Anmeldeverfahren für einfache Gewerbe

Neu findet ein erleichtertes Anmeldungsverfahren auf einfache Gewerbe Anwendung. Mit der Anmeldung des Gewerbes und der Vorlage der entsprechenden Nachweise kann das Gewerbe bereits ausgeübt werden, sofern alle Ausübungsvoraussetzungen, insbesondere die Handlungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Identitätsausweis und Betriebsstätte erfüllt sind und die Gebühr bezahlt ist. Das Amt für Volkswirtschaft prüft sodann die eingereichten Unterlagen und nimmt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Eintragung ins Gewerberegister vor.

Weiterhin Bewilligungsverfahren insbesondere für qualifizierte Gewerbe

Das Bewilligungsverfahren findet Anwendung auf die qualifizierten Gewerbe nach Anhang 1 der Gewerbeverordnung sowie auf das Bestattungs-, Immobilienmakler- und Pauschalreisegewerbe. Bewilligungspflichtige Gewerbe müssen weiterhin beantragt werden. Vor der Aufnahme der Tätigkeit prüft das Amt für Volkswirtschaft die Ausübungsvoraussetzungen, insbesondere die Handlungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Identitätsausweis, Betriebsstätte und die fachliche Eignung und erteilt gegebenenfalls die Gewerbebewilligung.

Erleichterungen für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer

Im Weiteren ändert sich das Verfahren für die grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer. Die Zulassung zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Liechtenstein setzt in allen Fällen eine geschäftliche Niederlassung und ein rechtmässiges Ausüben der gewerbsmässigen Tätigkeit im Niederlassungsstaat voraus.

Einfache Gewerbe: Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer (GDL-Erbringer), die ein einfaches Gewerbe in Liechtenstein ausüben wollen, können ohne zusätzliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft grenzüberschreitend tätig werden.

Qualifizierte Gewerbe: GDL-Erbringer, die ein qualifiziertes Gewerbe in Liechtenstein ausüben wollen, müssen sich schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft vorab melden und die erforderlichen Dokumente beilegen.

Weitere Deregulierungen

Zudem wurde die Gelegenheit genutzt, verschiedene Deregulierungen vorzunehmen: Niederschwellige gewerbsmässige Tätigkeiten wie häusliche Nebenbeschäftigungen und Verrichtungen einfachster Art werden vom Geltungsbereich des Gewerbegesetzes ausgenommen. Die Bestimmungen betreffend Vereine wurden mit dem Ziel überarbeitet, praktikable Lösungen für den Alltag zu ermöglichen.

Gewerbegesetz: https://www.gesetze.li/chrono/pdf/2020415000

Gewerbeverodnung: https://www.gesetze.li/chrono/pdf/2020469000