03. Juli 2024 - Eingeschränkte Verfügbarkeit ZSD

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, Aufgrund von Wartungsarbeiten sind die Onlinedienste der LLV am 03.07.2024 ab 19:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr nur eingeschränkt verfügbar. Wir danken für Ihr Verständnis Freundliche Grüsse Amt für Informatik

Amt für Volkswirtschaft
12.07.2021

Neues Gesetz über Verwertungsgesellschaften ist in Kraft

Am 1. Juli 2021 sind das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG; LGBl. 2018 Nr. 111) und die Verwertungsgesellschaftenverordnung (VGV; LGBl. 2018 Nr. 117) in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen werden Grundlagen für die Tätigkeiten abhängiger und unabhängiger Verwertungseinrichtungen im Fürstentum Liechtenstein geschaffen. Diese Organisationen nehmen die kollektive Rechtewahrnehmung für Urheberrechts-inhaber vor und gleichen in dieser Tätigkeit den bereits in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaften.

Abhängige Verwertungseinrichtungen sind Tochtergesellschaften einer oder mehrerer  Verwertungsgesellschaften. Damit stehen sie auch unter Einfluss der Urheberrechts-inhaber. Soweit die Verwertungsgesellschaften bestimmte Tätigkeiten auslagern, etwa z.B. den Einzug der Vergütungsforderungen gegenüber Nutzern, und die Tochtergesellschaften damit selbst wie eine Verwertungsgesellschaft tätig werden, haben auch sie die Vorschriften des Verwertungsgesellschaftengesetzes zu beachten und unterliegen der Aufsicht des Amtes für Volkswirtschaft. Abhängige Verwertungseinrichtungen sind kon-zessionspflichtig, sofern sie bestimmte Tätigkeiten ausüben, die bislang Verwertungsgesellschaften vorbehalten waren. In jedem anderen Fall sind sie gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft anzeigepflichtig.

Unabhängige Verwertungseinrichtungen sind in der Regel gewinnorientierte Einrichtungen. Sie unterscheiden sich von Verwertungsgesellschaften vor allem dadurch, dass es nicht die Kreativen selbst sind, die sich in ihnen zusammengeschlossen haben. Sie sind vielmehr unabhängig von den Berechtigten organisiert, nehmen deren Rechte aber gleichwohl wie eine Verwertungsgesellschaft kollektiv wahr und beteiligen sie an ihren Einnahmen. Für unabhängige Verwertungseinrichtungen gelten nur bestimmte Vorschriften des Verwertungsgesellschaftengesetzes, darunter fallen im Wesentlichen Informationspflichten; insoweit unterliegen sie ebenfalls der Aufsicht des Amtes für Volkswirtschaft. Die Aufnahme ihrer Wahrnehmungstätigkeit haben sie dem Amt für Volkswirtschaft anzuzeigen.

Das Amt für Volkswirtschaft übernimmt neben der bereits bestehenden Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften auch jene über die unabhängigen bzw. abhängigen Verwertungseinrichtungen, nach Massgabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.