Amt für Volkswirtschaft
08.01.2021

Änderung der Amtspraxis

Vertretervollmacht

Mit Abänderung der Markenschutzverordnung am 5. März 2013 wurde Art. 5 MSchV (Markenschutzverordnung; LGBl. 1997 Nr. 77) dahingehend geändert, als von Seiten des Amtes für Volkswirtschaft (AVW) nur mehr in Ausnahmefällen eine schriftliche Vollmacht verlangt wurde (Kann-Bestimmung). Diese Praxis wird künftig ausgeweitet. Neu werden schriftliche Vollmachten verlangt, wenn ein Vertreter zeitlich nach der Hinterlegung im Sinne von Art. 29 MSchG (Markenschutzgesetz; LGBl. 1997 Nr. 60) bestellt wird.

Der zum Zeitpunkt der Hinterlegung (Anmeldung) ohne Vorlage einer Vollmacht im Eintragungsgesuch aufgeführte Vertreter gilt in Bezug auf diesen Schutztitel grundsätzlich als umfassend vertretungsbefugt und kann alle Handlungen mit Rechtswirkung für den Vertretenen vornehmen. Hier steht es dem AVW frei, eine Vollmacht nachzuverlangen.

Wird ein Mandat erst nach Eintragung des Schutzrechts erteilt, ist immer eine Vollmacht einzureichen; dasselbe gilt, wenn der bisherige Vertreter nach der Übertragung des Schutzrechts für einen neuen Inhaber handelt.

Nach wie vor gilt, dass die Vollmacht in der Amtssprache einzureichen ist. Ist die Urkunde in einer anderen Sprache abgefasst, kann eine Übersetzung angefordert werden (Art. 3 Abs. 2 MSchV).

Mitteilung an den eingetragenen Vertreter

Das AVW wird künftig den im Markenregister eingetragenen Vertreter über erfolgte Änderungen zum Schutztitel informieren. Eine konkrete Angabe über die erfolgte Änderung wird mit einem Verweis auf das Markenregister www.markenregister.llv.li erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht auch der Amtspraxis in der Schweiz.