Warum brauche ich eine eID?
Die e-ID dient der eindeutigen elektronischen Identifikation einer natürlichen Person und der Authentizitätsprüfung der Willenserklärung oder Handlung der Person. Sie ersetzt im behördlichen Verfahren ihre Unterschrift (E-GovG Art. 12 Abs. 1).
Wie kann ich eine eID beantragen?
Alle natürlichen Personen im In- und Ausland können eine eID.li beantragen:
https://www.llv.li/de/landesverwaltung/auslaender-und-passamt/digitale-identitaet
Kann ein Büro (juristische Person) eine eID beantragen?
Das Land Liechtenstein bietet eine eID nur für natürliche Personen an. Für juristische Personen ist dies nicht vorgesehen, da diese immer durch ihre Organe handeln, welche natürliche Personen sind (elektronischer Pass, elektronische Identität).
Es ist zu beachten, dass in der Praxis auch ein Unternehmen über keinen eigenen Pass verfügt.
Wie können weitere Personen das Baugesuch bearbeiten?
Auf der Plattform eBaugesuchLI können in einem Projekt mehrere Personen berechtig werden (Voll- und Lesezugriff). Auch für die berechtigten Personen ist die eID Voraussetzung um die Plattform nutzen zu können.
Wir haben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Schweiz, Österreich und Deutschland. Müssen diese eine e-ID von ihres Landes haben und funktioniert das?
Schweizerische und österreichische Staatsbürger können in Liechtenstein eine e-ID lösen (ist landesunabhängig). In Zukunft soll es auch möglich sein eine «ausländische» e-ID zu verwenden.
Kann das Baugesuch auf der Plattform durch den Architekten/Projektverfasser eröffnet werden oder muss der Prozess zwingend durch den Bauherrn gestartet werden?
Das Baugesuch ist aufgrund der eindeutigen Identifikation mit der eID durch die Bauherrschaft zu eröffnen. Die Bauherrschaft vergibt auf der Plattform allen Beteiligten Personen einen Voll- oder Lesezugriff.
Sobald der Dienst e-Vertretung angebunden ist, ist es möglich, dass der Architekt das Gesuch selbst eröffnet. Voraussetzung ist aber, dass der Bauherr den Architekten vorher bevollmächtigt hat.
Wie verhält es sich, wenn eine Person das Baugesuch auf der Plattform bearbeitet, die nicht zeichnungsberechtigt ist? Mit der Identifikation über die e-ID entfallen die Unterschriften. Bedeutet dies, dass von nun an also eigentlich der Zeichner den Plan unterschreibt, da er sich ja mit seiner eID anmeldet hat?
Ein Grundstück zu bebauen und ein entsprechendes Baugesuch dafür einreichen, kann in der Regel nur der Grundeigentümer. Sobald mehrere Personen Grundstückseigentümer sind (z.B. ein Ehepaar) stellt zwar eine Partei (z.B. der Ehemann) mit seiner e-ID das Gesuch, in diesem Fall ist aber auch eine Vollmacht der Ehefrau erforderlich. Diese ist den Unterlagen ebenfalls beizulegen. Jeder Gesuchsteller kann aber auch einen Dritten (Architekt) zum Ausfüllen des Gesuchs beauftragten und bevollmächtigen. Liegt eine solche Bevollmächtigung vor, handelt der Architekt im Auftrag des Gesuchstellers. Bis zur Anbindung von e-Vertretungen ist immer auch eine Vollmacht erforderlich.
Eine Zeichnungsberechtigung wird nicht über die e-ID geklärt und ist individuell im internen Rahmen zu klären bzw. organisieren.
Eine Person (Angestellte/Angestellter) ist nicht zeichnungsberechtigt. Wenn es via Geschäftsinhaber und dessen e-ID läuft, ist eher kompliziert. Jedes Mal, wenn man das Programm neu öffnet, muss man sich neu mit der eID anmelden. Muss das Büro eine eigene e-ID haben, kann das Büro das überhaupt? Wenn ja, an wen muss man sich da wenden?
Es brauchen alle Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eines Unternehmens eine eID (kann beim APA bezogen werden, auch mit Video-Identifikation möglich), welche bei einem Baugesuch mitarbeiten sollen. Die e-ID hat nichts mit Zeichnungsberechtigung im Unternehmen zu tun. Ob die Mitarbeitenden im Architektenbüro befugt sind oder nicht, regelt das Büro selbst.
Dies ist branchenunabhängig und betrifft alle Unternehmer die sich über eine Plattform der Behörden einloggen.