Auftragswertberechnung

Die Berechnung des Auftragswertes ist in den Artikeln 8 bis 9 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. in den Artikeln 23 bis 24 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, und in den Artikeln 6 bis 14 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. in den Artikeln 6 bis 14 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren geregelt.

Allgemeines

Bei der Berechnung des Auftragswertes ist zu unterscheiden, ob es sich um einen nationalen oder internationalen Auftrag handelt.

Berechnungsart nationaler Auftrag

Ein Bauauftrag unterliegt den nationalen Bestimmungen, wenn die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes unterhalb der internationalen Schwellenwerte liegt, oder wenn es sich um Lose gemäss Art. 9 Abs. 3 ÖAWG Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Art. 24 Abs. 5 ÖAWSG Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren handelt.


Ein Liefer- bzw. Dienstleistungsauftrag unterliegt den nationalen Bestimmungen, wenn der Wert des Einzelbauauftrages unterhalb der internationalen Schwellenwerte liegt, oder wenn es sich um Lose gemäss Art. 9 Abs. 4 ÖAWG Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Art. 24 Abs. 6 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren handelt.

Berechnungsart internationaler Auftrag


Ein Bauauftrag unterliegt den internationalen Bestimmungen, wenn die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes oberhalb der internationalen Schwellenwerte liegt.


Ein Liefer- bzw. Dienstleistungsauftrag unterliegt den internationalen Bestimmungen, wenn der Wert des Einzelbauauftrages oberhalb der internationalen Schwellenwerte liegt.

Zusätzliche Informationen

Der Auftragswert wird gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. gemäss Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, nach Treu und Glauben durch den Auftraggeber geschätzt. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.

Der Auftragswert wird gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. gemäss Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ermittelt.

Eine Losbildung ist zulässig und der Auftraggeber kann Grösse und Gegenstand der Lose bestimmen. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Falle der gesamte Wert aller Lose massgebend. Wenn der Auftraggeber keine Unterteilung in Lose vornehmen möchte, muss er die wichtigsten Gründe für seine Entscheidung in den Ausschreibungsunterlagen oder dem Vergabevermerk angeben. Siehe Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Bei Bauaufträgen oberhalb der internationalen Schwellenwerte unterliegen 20%, jedoch maximal eine Million Euro, den nationalen gesetzlichen Bestimmungen. Siehe Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. gemäss Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Bei Lieferaufträgen oberhalb der internationalen Schwellenwerte, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei Dienstleistungsaufträgen oberhalb der internationalen Schwellenwerte unterliegen 20%, jedoch maximal 80’000 Euro, den nationalen gesetzlichen Bestimmungen. Siehe Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 24 Absatz 6 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren,

Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist bei begrenzten Verträgen der Gesamtwert massgebend, und bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer der Gesamtwert für vier Jahre. Siehe Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ohne Gesamtpreis ist bei zeitlich begrenzten Verträgen der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monte nicht überschreitet, massgebend. Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten, ist der Auftragswert für vier Jahre relevant. Siehe Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Bei regelmässigen Aufträgen sowie bei Daueraufträgen bei Lieferungen oder Dienstleistungen ist entweder der tatsächliche Gesamtwert vergleichbarer öffentlicher Aufträge aus den vorangegangenen 12 Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung der Mengen oder Kosten, oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate bzw. für die Gesamtdauer des Vertrages massgebend. Siehe Artikel 8 Buchstaben a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 9 Buchstaben a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Sehen öffentliche Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berechnen. Siehe Artikel 9 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 10 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Bei Versicherungsdienstleistungen richtet sich die Berechnung des Auftragswertes nach den Versicherungsprämien und sonstigen Entgelten. Bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen sind Gebühren, Provisionen und Zinsen, sowie andere vergleichbare Vergütungen zu berücksichtigen. Siehe Artikel 10 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 11 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Bei Planungswettbewerben ohne Vergabe einer Dienstleistung wird der Auftragswert anhand von Preisgeldern, Aufwendungen des Preisgerichtes und Entschädigungen an die Teilnehmer berechnet. Siehe Artikel 11 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 12 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Bei öffentlichen Planungsaufträgen können für die einzelnen Arbeitsgattungen wie Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung die Auftragswerte jeweils separat berechnet werden. Als Berechnungsgrundlage gelten Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen des relevanten gesamten Planungsauftrages. Siehe Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Werden von Auftraggeber bei öffentlichen Bauaufträgen Lieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, sind diese bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen. Siehe Artikel 13 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen.

Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge berechnet. Siehe Artikel 13a der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 14 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.

Der zu berücksichtigende Wert einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln sind und am Ende der geplanten Partnerschaft erworben werden.

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