Behandlung im Landtag

Der Landtag zieht das Initiativbegehren in seiner nächsten Sitzung in Behandlung.

Einfache Anregung

Wenn ein Begehren in Form einer einfachen Anregung gestellt worden ist, so erklärt der Landtag, ob er mit dem gestellten Begehren einverstanden ist oder nicht.

  • Im Falle der Zustimmung erledigt der Landtag die Anregung durch Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes (der Verfassung), unter Vorbehalt des Referendums und der Zustimmung des Landesfürsten.
  • Sofern der Landtag der einfachen Anregung nicht zustimmt, fällt sie dahin. Der Landtag kann jedoch seinerseits eine Volksabstimmung beschliessen: Wenn in diesem Falle die absolute Mehrheit der gültig Stimmenden sich für die Volksanregung oder Anregung des Landtages ausspricht, so hat der Landtag die angenommene Anregung im Sinne des Volksentscheides auszuarbeiten. Der diesbezügliche Beschluss unterliegt in der Regel dem fakultativen Referendum.

Formulierte Initiativen

Ist das Initiativbegehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht worden, so erklärt der Landtag, ob er dem Initiativentwurf, so, wie er vorliegt, zustimme oder nicht.

  • Im Falle der Zustimmung erledigt der Landtag die Initiative durch Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes (der Verfassung), unter Vorbehalt des Referendums und der Zustimmung des Landesfürsten.
  • Sofern der Landtag dem Entwurf nicht zustimmt, beauftragt er die Regierung mit der Durchführung einer Volksabstimmung. Dem Landtag steht hierbei das Recht zu, gegenüber dem Entwurf eigene Anträge oder eine abgeänderte Fassung auszuarbeiten und diese nötigenfalls in einer an das Volk gerichteten Botschaft zu begründen.

Die Volksabstimmung

Findet eine Volksabstimmung statt, ordnet die Regierung diese spätestens innert 14 Tagen an. Die Abstimmung ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Weiterführende Informationen

Verfassung

Gesetz über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten