Konsularisches

Konsularische Tätigkeiten werden grundsätzlich ausgeführt von:

  • der Konsularabteilung der Schweizerischen Botschaft in Berlin und
  • den Schweizer Konsulaten auf dem Bundesgebiet.

In folgenden Städten der BRD befinden sich konsularische Vertretungen der Schweiz:

  • Düsseldorf
  • Frankfurt a.M.
  • Freiburg i.Br.
  • Hamburg
  • München
  • Stuttgart

Reisepass und Identitätskarte

Seit dem 1. Juli 2013 können Liechtensteiner Reisepässe und Identitätskarten, ausser beim Ausländer- und Passamt in Vaduz, nur noch auf Schweizer Vertretungen im Ausland beantragt werden. In Deutschland kann nebst der Schweizer Vertretung in Berlin auch bei den Schweizer Generalkonsulaten in Frankfurt a.M., München und Stuttgart ein Antrag für Reisepässe und Identitätskarten gestellt werden.

Weitere Informationen über den Ausstellungsprozess und die einzureichenden Unterlagen erteilt Ihnen das Ausländer- und Passamt (APA), Städtle 38, FL-9490 Vaduz, Tel. +423 236 61 41 oder entnehmen Sie bitte folgenden Links:

Antrag FL-Reisepass mit Wohnsitz / Identätiskarte ausserhalb Liechtensteins

Visa-Angelegenheiten

Vorschriften über die Einreise nach Liechtenstein

Die Schweiz und Liechtenstein verfügen in der Regel über dieselben Einreisevorschriften. Die Vorschriften über visumspflichtige Personen sind weitgehend übereinstimmend (siehe Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren vom 9. Dezember 2008, SR 152.204). Abweichende Regelungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben vorbehalten.

Visumspflicht für die Einreise nach Liechtenstein

Visumspflichtige Personen können am Ort ihres Wohnsitzes im Ausland bei der Schweizer Vertretung einen Antrag auf ein Visum einreichen. Die Entscheidung über den Antrag liegt teils bei den Schweizer Behörden und teils beim Ausländer- und Passamt. Ob eine Visumspflicht besteht, kann im Internet unter www.bfm.admin.ch oder im liechtensteinischen Landesgesetzblatt LGBl. 2008 Nr. 315 abgefragt werden.

Einreise in andere Länder

Sollten Sie sich hingegen für die Einreisebestimmungen anderer Länder interessieren, so wenden Sie sich bitte an ein Reisebüro oder an die jeweils zuständige Botschaft Ihres Ziellandes.

Aufenthalt in Liechtenstein

Auf der Website des Ausländer- und Passamts sind die verschiedenen Möglichkeiten beschrieben, in Liechtenstein zu wohnen bzw. zu arbeiten (mit oder ohne Erwerbstätigkeit). Das Ausländer- und Passamt erteilt auch die entsprechenden Bewilligungen.

Anmeldung liechtensteinischer Staatsangehöriger im Ausland

Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner, welche ihren Wohnsitz länger als 12 Monate im Ausland haben, sollten sich bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vor Ort anmelden, um zu gewährleisten, dass sie in Notsituationen konsularischen Schutz erhalten. Dort, wo Liechtenstein über keine eigene Vertretung verfügt, übernimmt die Schweiz aufgrund eines Abkommens von 1919 die Vertretung der liechtensteinischen Interessen. Ist die Schweiz in einem Land nicht vertreten, übernimmt die jeweilige Vertretung Österreichs die Betreuung der liechtensteinischen Staatsangehörigen.

Die liechtensteinischen Staatsangehörigen sollten bei der zuständigen Vertretung persönlich vorsprechen und sich mittels eines Reisepasses ausweisen. Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, können die erforderlichen Formulare und Dokumente bei der zuständigen Vertretung telefonisch bestellt oder auf deren Internetseite bezogen werden. Durch die Anmeldung können administrative Angelegenheiten wie zivilstandsrechtliche Änderungen oder die Beantragung von Reisedokumenten vor Ort erledigt werden. In Notsituationen wie bei Naturkatastrophen oder Terroranschlägen dient die Registrierung den offiziellen Stellen vor Ort der schnellen Kontaktaufnahme, der Suche nach vermissten Personen oder der Erteilung von rascher Hilfeleistung.