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Meldepflicht, Meldung und Melderegister gemäss Mediengesetz

Melderegister

Melderegister gemäss Mediengesetz

Meldepflicht

Gemäss Art. 59 Mediengesetz vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250 (MedienG) bedarf lediglich die Veranstaltung von terrestrisch oder satellitengestützt verbreiteten Radio- oder Fernsehprogrammen einer Programmkonzession.

Im Bereich der alternativen Verbreitungstechniken, insbesondere auch der Verbreitung über das Internet, genügt eine Meldung im Sinne des Art. 82a des MedienG. Diese erklärt die Absicht, ein rundfunkähnliches Fernseh- Onlinemedium anzubieten. Art. 82a i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Medienverordnung  vom 13. Dezember 2016, LGBl. 2016 Nr. 467 (MedienV) sieht für die Meldung eines solchen Dienstes neben der Absichtserklärung des Meldepflichtigen auch die Mitteilung von Mindestangaben vor, zur Erstellung eines Registers durch die Konzessionsbehörde (Amt für Kommunikation, Äulestrasse 51, Postfach 684, 9490 Vaduz).

Meldung

Diese Meldung hat nach Art. 82a MedienG bestimmte Mindestangaben zu enthalten, insbesondere jene, die zur Identifikation des betreffenden Unternehmens und dessen beabsichtigtem Programmangebot erforderlich sind.

Meldeformular zur Meldung einer Tätigkeit gemäss Art. 82a Mediengesetz

Art. 82a MedienG

1) Das Anbieten von rundfunkähnlichen Onlinemedien ist der Konzes­sionsbehörde zu melden.

2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 umfasst:

a) eine Erklärung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, dass sie beabsichtigt, das bezeichnete Onlinemedium anzubieten oder einzustellen;

b) die Mitteilung der Mindestangaben, die nötig sind, damit die Konzes­sionsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Meldepflichtigen erstellen kann. Diese Mitteilung hat zu enthalten:

  1. die Information zur Identifizierung des Meldepflichtigen;
  2. die Benennung zumindest einer Kontaktperson des Meldepflichtigen;
  3. die Zustelladresse des Meldepflichtigen und der Kontaktperson oder -personen;
  4. eine Kurzbeschreibung des wesentlichen Programminhalts; und
  5. den Termin des voraussichtlichen Anbietens oder der Einstellung des betreffenden Onlinemediums;

c) jede Änderung meldepflichtiger Angaben nach Bst. a und b.

3) Das Nähere über die Meldepflicht, einschliesslich der Erhebung einer angemessenen jährlichen Meldeabgabe, regelt die Regierung mit Verord­nung.

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