Mutterschaftszulage

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftszulage?

Wöchnerinnen, die während der Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind, d. h. anlässlich der Mutterschaft ohne Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Krankengeldversicherung oder auf Lohnzahlungen des Arbeitgebers sind, haben Anspruch auf die Mutterschaftszulage. Erreichen die Leistungen der Krankenkasse bzw. des Arbeitgebers jedoch die Höhe der Mutterschaftszulage (siehe unten) nicht, wird die Differenz ausgerichtet. Taggeldleistungen aus einer freiwilligen Krankengeldversicherung werden nicht berücksichtigt.

Der Erwerb der Wöchnerin darf – zusammen mit jenem des Ehemannes oder Konkubinatspartners die Höchstgrenze nicht überschreiten (CHF 100`000 + CHF 5000 pro Kind, siehe unten). War die Wöchnerin in den letzten 6 Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen steuerpflichtigen Erwerb, so ist nur der steuerpflichtige Erwerb des Ehegatten oder Konkubinatspartners zugrunde zu legen.

Die Wöchnerin muss zum Zeitpunkt der Niederkunft Wohnsitz in Liechtenstein haben. Wöchnerinnen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, haben bei der Geburt einen mindestens 3-jährigen oder ihr Ehegatte / Konkubinatspartner einen mindestens 5-jährigen unmittelbar vorausgehenden Aufenthalt in Liechtenstein nachzuweisen.

Der Anspruch auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes.

Höhe der Mutterschaftszulage

Erwerb beider Partner (CHF) Zulage
Erwerb in CHF Höhe Mutterschaftszulage in CHF
0 - 50'000 4'500
50'001 - 62'500 3'200
62'501 - 75'000 2'300
75'001 - 87'500 1'400
87'501 - 100'000 500

Die Erwerbsgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind, für das Anspruch auf Kinderzulage besteht, um CHF 5'000.
Die Mutterschaftszulage wird für jede Geburt nur einmal ausgerichtet.

Antragstellung

Das Antragsformular und das Merkblatt wird Ihnen mit dem Vorsorgebüchlein zugeschickt oder kann direkt beim Amt für Gesundheit bezogen werden.

  • Antragsformular ausfüllen und unterzeichnen.
  • Das Krankengeld durch die Krankenkasse  bestätigen lassen, bei der Sie für Krankenpflege bzw. bei Berufstätigkeit für Krankengeld versichert sind bzw. waren (Formular Seite 3).
  • Bescheinigung des steuerpflichtigen Erwerbes durch die Gemeindesteuerkasse des  Wohnortes, wo die Ehe- oder Konkubinatspartner im Vorjahr des Geburtsjahres des Kindes steuerpflichtig waren (Formular Seite 3).
  • Kopie der Kinderzulagenverfügung (erhältlich bei der AHV/IV/FAK-Anstalt, 9490 Vaduz).
  • Kopie des Ausländerausweises (bei ausländischen Ehe- oder Konkubinatpartner ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen; Ausnahme: EWR-Staatsangehörige oder Schweizer Bürger).

Jahresbericht 2023 der Mutterschaftszulage im Fürstentum Liechtenstein ab 1982

Jahresbericht 2022 der Mutterschaftszulage im Fürstentum Liechtenstein ab 1982

Ansprechperson