Nachträgliche Umbauten

Während der Laufzeit des Darlehens dürfen an geförderten Objekten nur bewilligte Veränderungen vorgenommen werden. Die höchstzulässige Fläche darf durch den An-/Umbau nicht überschritten werden. Nachträgliche bauliche Veränderungen sind von einer Förderung ausgenommen.

  • Der Antrag für das Bauvorhaben muss beim Amt für Hochbau und Raumplanung, Stabsstelle Wohnbauförderung, vor dem Baubeginn eingereicht werden. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Bewilligung begonnen werden.
  • Zudem muss das Amt für Hochbau und Raumplanung, Stabsstelle Wohnbauförderung, von der Erstellung von Holz- und Geräteschuppen sowie Autounterstellplätze im vereinfachten Verfahren in Kenntnis gesetzt werden.

Bitte beachten Sie die gesetzlichen Sanktionsbestimmungen (sofortige Rückzahlung) für unbewilligte bauliche Veränderungen.