Fragen und Antworten

1. Bin ich vom Passaustausch betroffen?

Wenn Ihr Pass (Reisepass, Diplomatenpass, Dienstpass) zwischen dem 29. April 2015 und dem 11. Januar 2018 ausgestellt wurde – ja.

(vgl. auch 7.)

2. Müssen die Betroffenen ihren Pass zwingend austauschen?

Das Ausländer- und Passamt empfiehlt einen Austausch des Passes vorzunehmen.

3. Was sind die Auswirkungen für die Passinhaber?

Da die Zertifikatsverwaltung von Land zu Land unterschiedlich ist, sind die Auswirkungen für die Betroffenen nicht eindeutig zu beschreiben.

Der Pass ist gültig und kann für Reisen und Grenzübertritte verwendet werden.

Allerdings könnte die Funktionalität des Reisepasses dahingehend eingeschränkt sein, dass die Benutzung von sogenannten e-Gates vielfach nicht mehr möglich sein wird und stattdessen die „konventionelle“ Grenzkontrolle verwendet werden muss.

4. Wie läuft der Austausch des Passes ab?

Für den Austausch wird eine Datenkopie des Passes erstellt und mit einem neuen Aus­stellungsdatum sowie für Erwachsene mit der Laufzeit des bisherigen Passes versehen. Da die Fingerabdrücke nur maximal 30 Tage gespeichert werden dürfen, stehen diese Daten nicht mehr zur Verfügung. Für die Erfassung der Fingerabdrücke ist deshalb das per­sönliche Erscheinen jeder Passinhaberin und jeden Passinhabers am Schalter des Ausländer- und Passamtes erforderlich. Dazu muss der aktuelle Reisepass mitgebracht werden. Der neue Pass wird Ihnen per Einschreiben nach Hause geschickt oder kann auf Wunsch am Schalter des Ausländer- und Passamtes abge­holt werden.

Inhaber, die bisher einen Kinderpass hatten, das 15. Altersjahr mittlerweile überschritten haben, erhalten zu einem reduzierten Preis von CHF 200.- einen „Erwachsenenpass“ mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

Kinderpässe mit einer Restlaufzeit von >3 Monaten werden mit der bisherigen Laufzeit ersetzt. Kinderpässe mit einer Restlaufzeit von <3 Monaten müssen kostenpflichtig neu beantragt werden.

5. Was benötige ich für den Austausch meines Passes?

Passinhaber ist erwachsen (Passlaufzeit wird mit der des bisherigen Passes ausgestellt):

  • Persönliches Erscheinen am Schalter zur Abnahme der Fingerabdrücke
  • Alter Pass

Passinhaber ist älter als 15 Jahre, besitzt aber einen Kinderpass (Laufzeit 3 Jahre):

Achtung Neuantrag!

  • Persönliches Erscheinen am Schalter inkl. Erziehungsberechtigte Person zur Abnahme der Fingerabdrücke
  • Alter Pass
  • Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate
  • Kosten CHF 200.- (neue Laufzeit 10 Jahre)

Passinhaber ist jünger als 15 Jahre, besitzt einen Kinderpass (Laufzeit 3 Jahre; Restgültigkeit <3 Monate):

Achtung Neuantrag!

  • Neuantrag; Kosten CHF 50.-

Passinhaber ist jünger als 15 Jahre, besitzt einen Kinderpass (Restgültigkeit >3 Monate, Passlaufzeit wird mit der des bisherigen Passes ausgestellt):

  • Persönliches Erscheinen am Schalter
  • Abnahme der Fingerabdrücke (ab 12 Jahre)
  • Alter Pass

Passinhaber ist jünger als 7 Jahre, besitzt einen Kinderpass (Laufzeit 3 Jahre; Restgültigkeit >3 Monate, Passlaufzeit wird mit der des bisherigen Passes ausgestellt):

  • Alter Pass

6. Weshalb kann der neue Pass nicht gleich mitgenommen werden?

Das Druckbild und die Laminierung müssen idealerweise zuerst austrocknen resp. auskühlen.

7. Mein Pass wurde nicht zwischen dem 29. April 2015 und 11. Januar 2018 ausgestellt, ich hatte in einem e-Gate aber trotzdem Probleme. Ist eines der Zertifikate defekt?

Dies muss nicht zwingend der Fall sein. Da die Zertifikatsverwaltung von Land zu Land unterschiedlich ist, ist es auch möglich, dass das Zertifikat im entsprechenden Land schlicht nicht hinterlegt ist. Dies müsste im Einzelfall überprüft werden.

Ansprechpersonen