Stimmrechtsberater/innen
1. Anwendungsbereich
Stimmrechtsberater/innen sind juristische Personen, die gewerbsmässig und entgeltlich Offenlegungen durch Gesellschaften und gegebenenfalls andere Informationen börsenkotierter Gesellschaften analysieren, um Anleger/innen für ihre Abstimmungsentscheidungen zu informieren, indem sie Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten erteilen.
Die Art. 367h bis Art. 367l PGR gelten für Stimmrechtsberater/innen, die
- ihren Sitz im Inland haben, oder
- sofern sie keinen Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, ihre Hauptverwaltung im Inland haben, oder
- sofern sie weder Sitz noch Hauptverwaltung im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, ihre Tätigkeit über eine Niederlassung im Inland ausüben,
sowie
Aktionären und Aktionärinnen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat erbringen.
2. Pflichten der Stimmrechtsberater/innen
Einhaltung eines Verhaltenskodex
Stimmrechtsberater/innen sind verpflichtet, einen Verhaltenskodex einzuhalten. Sie haben zu erklären, dass diesem Verhaltenskodex entsprochen wurde oder ob von den Empfehlungen des Verhaltenskodex abgewichen wurde und welche Massnahmen stattdessen getroffen wurden. Bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodex ist zu erklären, warum dieser nicht eingehalten wurde.
Diese Informationen sind auf der Internetseite des Stimmrechtsberaters oder der Stimmrechtsberaterin zu veröffentlichen.
Transparenzpflichten des Stimmrechtsberaters oder der Stimmrechtsberaterin
Zudem haben Stimmrechtsberater/innen bestimmte im Gesetz aufgezählte Informationen zu veröffentlichen (vgl. Art. 367l Abs. 2 PGR). Darüber hinaus haben sie ihre Kunden und Kundinnen unverzüglich über tatsächliche oder potentielle Interessenkonflikte sowie über entsprechende Gegenmassnahmen, d.h. über Schritte, die sie zur Ausräumung, Milderung oder Behandlung der Interessenkonflikte unternommen haben, zu informieren.
3. Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten der Stimmrechtsberater/innen
Der/die Wirtschaftsprüfer/in oder die Revisionsstelle des Stimmrechtsberaters oder der Stimmrechtsberaterin prüft im Rahmen der jährlichen gesetzlichen Prüfungs- bzw. Reviewpflichten, ob die Pflichten vom Stimmrechtsberater oder der Stimmrechtsberaterin eingehalten wurden und bestätigt dies mittels eines Prüfungsberichts. Stellt der/die Wirtschaftsprüfer/in oder die Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung Mängel fest, ist dem Amt für Justiz ein entsprechender Bericht zu übermitteln.
Die Einhaltung der Pflichten ist von der zu prüfenden Gesellschaft gegenüber dem/der Wirtschaftsprüfer/in oder Revisionsstelle mittels des vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Formulars zu erklären. Das Formular kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Gesetze
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte
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Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Bankengesetzes
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Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre
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Verordnung vom 30. November 2021 über die Abänderung der Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht
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