Infolge Staatenlosigkeit
Voraussetzungen für die Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit
(§ 5b LGBl. 2008 Nr. 306)
- Sie wurden im Inland geboren und sind seit Geburt staatenlos
- Sie besitzen einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von fünf Jahren vor Antragstellung
- Sie haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Nachweis von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus Liechtensteins (Staatskundeprüfung)
Den Antrag für die Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit finden Sie im Online-Schalter.
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