30. Mai 2024 - Unterbrüche aufgrund von Wartungsarbeiten

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, Am Donnerstag den 30. Mai 2024 (Fronleichnam) finden ab 06:00 bis ca. 14:00 Uhr Wartungsarbeiten an diversen Systemen der Landesverwaltung statt. Aus diesem Grund kann es zu Unterbrüchen von diversen (Online)Services wie z.B. eTax, Onlineschalter, etc. kommen. Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten und bedanken uns für das Verständnis. Freundliche Grüsse Amt für Informatik

Vergabe Aufenthaltsbewilligung (B)

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörigen finden Art. 19 und Art. 20 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung

  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen finden Art. 13 in Verbindung mit Art. 26 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 11) Anwendung

Geltungsbereich:

Alle Staatsangehörige, die einer Erwerbstätigkeit im FL nachgehen und nicht im unmittelbaren Grenzraum wohnhaft sind und die Erwerbstätigkeit als Grenzgänger nicht ausüben können. Die B-Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von mehr als 12 Monaten.

Fristen:

Über vollständige Gesuche von EWR- bzw. CH-Staatsangehörigen wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden. Bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen wird über vollständige Gesuche in der Regel innert drei Monaten ab Eingang entschieden.

Allgemeines:

An Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörige kann eine B-Bewilligung nur erteilt werden, wenn es sich um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung handelt (Art. 14 AuG in Verbindung mit Art. 5 ZAV).

Gebühren:

Bei einem positiven Entscheid durch die Regierung richten sich die Gebühren nach den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht (LGBl. 2011 Nr. 440) und belaufen sich auf gesamt CHF 1'060.--. Bei einem negativen Entscheid sind gemäss Art. 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) CHF 80.-- einzuheben.

Mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung erhebt das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 7 der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) einen Kostenvorschuss von 80 CHF.

Wir bitten Sie, diesen Betrag an folgende Bankverbindung zu überweisen:

Titel Inhalt
Bank: Liechtensteinischen Landesbank, 9490 Vaduz
Konto Nr.: 203.288.00
Unterkonto Nr.: 103.431.00.02
Clearing-Nr.: 8800
BIC/Swift:  LILALI2XXXX
IBAN-Nr.: LI3108800000020328800
Zahlungsgrund: APA, Vorauszahlung Vergabe, Name und Vorname zuziehende Person

Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg beizulegen.

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