30. Mai 2024 - Unterbrüche aufgrund von Wartungsarbeiten

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, Am Donnerstag den 30. Mai 2024 (Fronleichnam) finden ab 06:00 bis ca. 14:00 Uhr Wartungsarbeiten an diversen Systemen der Landesverwaltung statt. Aus diesem Grund kann es zu Unterbrüchen von diversen (Online)Services wie z.B. eTax, Onlineschalter, etc. kommen. Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten und bedanken uns für das Verständnis. Freundliche Grüsse Amt für Informatik

Kurzaufenthaltsbewilligung zum Studium / Ausbildung (L)

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörigen findet Art. 17 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung

  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen findet Art. 19 des Ausländergesetzes (AUG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung

Geltungsbereich:

Alle Staatsangehörige, die eine Ausbildung / Studium im FL nachgehen möchten. Die L-Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme im FL für die Dauer der Ausbildung, wobei die max. Gültigkeitsdauer einer L-Bewilligung 12 Monaten beträgt. Vor Ablauf einer L-Bewilligung kann eine weitere L-Bewilligung  beantragt werden, sofern die Ausbildung im FL noch nicht abgeschlossen ist.

Fristen:

Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn der Ausbildung beim Ausländer- und Passamt einzureichen. Bei Personen die der Visumspflicht unterliegen empfehlen wir das Gesuch früher einzureichen, damit die geplante Einreise eingehalten werden kann.

Allgemeines:

EWR- und CH-Staatsangehörige sind dazu berechtigt, einer Erwerbstätigkeit von max. 35% gemessen am Studium/Schule, nachzugehen. Eine 100% Erwerbstätigkeit ist nur möglich, wenn die Erwerbstätigkeit integrierender Bestandteil der Ausbildung ist.

Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörige, welche Studenten der Universität Liechtenstein sind, dürfen ebenfalls einer Erwerbstätigkeit von max. 35% gemessen am Studium nachgehen, sofern die Tätigkeit einen Bezug zum Studium aufweist. Die Erwerbstätigkeit ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.  

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